Reiseveranstalter insolvent: Welche Rechte haben Urlauber?

Die Urlaubsplanung beginnt bei den meisten Menschen mit dem Aussuchen eines Urlaubsziels und dem Vergleichen von Angeboten in Reisekatalogen und Online-Angeboten. Man vergleicht Hotels, Flugzeiten und natürlich auch die Preise der zahlreichen Anbieter. Inklusivleistungen werden gegeneinander abgewogen und irgendwann hat man sie geplant – die perfekte Urlaubsreise.

Der Traumurlaub kann allerdings durch verschiedenste Umstände doch noch in Wanken geraten, etwa durch eine Insolvenz der Fluggesellschaft oder des Reiseveranstalters.

Aber bedeutet der Konkurs des Reiseveranstalters automatisch, dass der lang ersehnte Urlaub komplett ins Wasser fällt? Welche Ansprüche hat man in einem solchen Fall? Was passiert mit bereits geleisteten Zahlungen?

Der folgende Ratgeber gibt Antworten auf diese und viele weitere Fragen.

Was passiert bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters?

Wenn ein Reiseanbieter in die Insolvenz geht, sind Pauschalreisen meistens abgesichert. Eine Auswertung des Deutschen Reiseverbandes e.V. existieren in Deutschland weit über 2.500 Reiseveranstalter. Als Reiseveranstalter werden Unternehmen bezeichnet, die zu einem Gesamtpreis mindestens zwei Einzelleistungen anbieten.

Das können beispielsweise Unterkunft und Flug als Pauschalreise sein. Gerät ein solcher Reiseveranstalter in die Insolvenz, platzen die Urlaubsträume vieler Kunden. Gründe für eine Insolvenz können unter anderem Veränderungen am Markt oder Fehlkalkulationen sein.

Unter bestimmten Umständen schützt das geltende Reiserecht den Verbraucher vor den weitreichenden Auswirkungen eines insolventen Reiseveranstalters. Das gilt insbesondere für Pauschalreisen. In §651k des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Pflichtversicherung definiert, welche die Anzahlung sowie die Restzahlung der Reiseleistung absichert.

Als Nachweis für diesen Versicherungsschutz dient der sogenannte Reisesicherungsschein. Dieses Dokument ist verpflichtend seit 1994 bei jeder Pauschalreise vom Reiseveranstalter mitzuliefern.

Wenn der Reiseveranstalter insolvent ist, gewährt der gültige Sicherungsschein einen Zahlungsanspruch. Die zuständige Insolvenzversicherung übernimmt im Regelfall die Kosten für zusätzliche Übernachtungen und den Rückflug.

Schützt ein Sicherungsschein grundsätzlich vor der Insolvenz des Reiseveranstalters?

Wenn der Reiseveranstalter insolvent geht, bietet nur ein originaler Sicherungsschein Sicherheit. Es sind Fälle bekannt, wo Reiseveranstalter anstatt gültiger Sicherungsscheine Fälschungen ausgestellt haben. Vor der Aushändigung des Sicherungsscheines darf der Reiseveranstalter keine Zahlungen verlangen.

Den Sicherungsschein findet man entweder auf der Rückseite der Reisebestätigung oder an diese angeheftet. Aus diesem Dokument geht hervor, welche Versicherung zahlt, wenn der Anbieter in Konkurs geht oder welche Bank die Bürgschaft übernimmt. An die auf dem Sicherungsschein angegebene Adressen muss man sich wenden, wenn der Reiseveranstalter insolvent geht.

Wenn man sich unsicher ist, ob der gewählte Reiseanbieter bei einer Insolvenz wirklich versichert ist, kann man bei der angegebenen Versicherung oder Bank anrufen und nachfragen. Wichtig ist es darauf zu achten, dass der Sicherungsschein keine Kopie ist. Im Fall der Fälle sichert nur ein Original die Ansprüche. Außerdem muss ein Gültigkeitsdatum vermerkt sein, welches den Zeitraum der geplanten Reise umfasst.

Wichtig: Bei der Absicherungspflicht für Pauschalreisen gibt es Ausnahmen. Tagesfahrten oder Reisen mit einem Reisepreis von höchstens 75 Euro werden nicht durch einen Sicherungsschein abgesichert.

Wenn man keinen Sicherungsschein hat, wird es schwierig im Falle einer Insolvenz Geld zurückzufordern. Man hat zwar wegen nicht erbrachter Leistungen oder einer selbst organisierten Rückreise Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter, bei den meisten Veranstaltern ist aber nicht genügend Vermögen vorhanden, um Schadensersatz zu leisten.

In diesem Fall hat man die Möglichkeit, die Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ist das Insolvenzverfahren irgendwann abgeschlossen (gewöhnlich dauert dies einige Jahre) wird unter allen Gläubigern das Restvermögen aufgeteilt. So kann man zumindest einen Teil des Reisepreises zurückbekommen.

Was passiert, wenn der Reiseveranstalter insolvent ist?

Schlimmstenfalls muss man seine Reise abbrechen, wenn der Reiseveranstalter insolvent ist. Der Großteil der Anbieter von Pauschalreisen ist aber durch eine Pflichtversicherung gegen Zahlungsunfähigkeit und Konkurs abgesichert.

Erfährt man schon vor Reisebeginn von der Insolvenz des Reiseveranstalters, werden bereits geleistete Zahlungen erstattet. Kommt es während der Reise zur Insolvenz des Veranstalters, übernimmt die Versicherung sämtliche Kosten für einen eventuell längeren Aufenthalt und für die Rückbeförderung.

Ansprüche auf eine Minderung des Reisepreises wegen bestehenden Mängeln am Urlaubsort können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.

Außerdem sind Urlauber dazu verpflichtet, die Reise abzubrechen, wenn bekannt wird, dass der Reiseveranstalter insolvent ist. Wenn man sich dazu entscheidet, den Urlaub fortzusetzen, entfällt der Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Aufenthaltskosten und Rückreise.

Wenn der Reiseveranstalter trotz der gesetzlichen Verpflichtung nicht versichert war, fließen die Zahlungen für die Reise in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter entscheidet dann, ob Ansprüche auf Rückzahlung bestehen oder die Reise durch einen anderen Reiseanbieter durchgeführt werden kann.

Welche Ansprüche hat man, wenn das Reisebüro Konkurs anmeldet?

Reiseveranstalter gehen verhältnismäßig selten insolvent. Reisebüros müssen im Vergleich dazu deutlich öfter Konkurs anmelden. In diesem Fall kommt es oftmals zu Problemen mit dem Reiseveranstalter und der Reisesicherungsschein bietet keinen Schutz.

Wenn man den Reisepreis an das Reisebüro bezahlt hat, kann unter Umständen der Veranstalter die Zahlung nicht erhalten haben. somit ist der Urlaub effektiv nicht bezahlt. Wenn man allerdings nachweisen kann, dass man die Zahlung an das Reisebüro getätigt hat, gilt die Reise rein rechtlich als bezahlt.

Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall zur Durchführung der Reise verpflichtet. Mit seinen Forderungen muss er sich an das Reisebüro beziehungsweise an dessen Insolvenzverwalter wenden.

Man sollte seine Ansprüche auf jeden Fall genau prüfen, egal ob der Reiseveranstalter oder das Reisebüro Konkurs angemeldet haben. Man kann sich bei der zuständigen Kundenhotline oder beim Insolvenzverwalter erkundigen, was auf einen zukommt und welche weiteren Schritte notwendig sind.