Fluggesellschaft geht pleite: Bestehen Ansprüche?

Die Insolvenz einer Airline kommt gar nicht so selten vor. Mancher wird sich noch an die Pleite von Air Berlin im August 2017 erinnern. Im Februar 2019 wurde beispielsweise die Germania insolvent, ebenfalls im Jahr 2019 musste Condor Insolvenz anmelden.

Ist man von der Pleite einer Airline betroffen, kommt es für die Rechte als Reisekunde entscheidend darauf an, ob man eine Pauschalreise gekauft hat oder das Ticket selber gebucht hat, und wie man sein Flugticket bezahlt hat, also mit Kreditkarte, Sepa-Lastschrift oder PayPal.

Insolvenz einer Airline bei einer Pauschalreise

Bei einem Reiseveranstalter schließt man mit der Pauschalreise einen Reisevertrag, der mehrere Bestandteile wie Unterbringung, Verpflegung, Mietwagen und eben die Beförderung umfasst. Im Fall der Insolvenz einer Airline muss der Reiseveranstalter kostenlos auf eine andere Airline umbuchen, damit der Kunde trotzdem an seinen Urlaubsort gelangt.

Der Reiseveranstalter muss auch weitere Mehrkosten erstatten, zum Beispiel falls man am Urlaubsort strandet, und dort zusätzliche Übernachtungen bezahlen musste. Oder falls der Hinflug zum Urlaubsort betroffen war, und man hierdurch später dort ankommt, ist man berechtigt, die Reisekosten entsprechend zu mindern.

Im Fall der Pleite einer Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter allerdings das Recht, den Reisevertrag fristlos zu kündigen, wenn keine Umbuchung mehr möglich ist, also wenn dem Veranstalter die Erfüllung des Vertrags subjektiv unmöglich wird. Der Reiseveranstalter muss dann die geleisteten Anzahlungen zurückzahlen. Das Insolvenzrisiko der Airline trägt also der Reiseveranstalter.

Man sollte darauf achten und im Zweifel nachfragen, ob es sich wirklich um eine Pauschalreise handelt: Man kann in Reisebüros auch sogenannte verbundene Reiseleistungen buchen, also für Flüge, Hotel und so weiter, mit jeweils einer eigenen Rechnung. In einem solchen Fall gibt es die oben genannte Haftung des Reiseveranstalters nicht.

Wer selbst bucht, trägt das Insolvenzrisiko

Hat man sein Flugticket dagegen selber gebucht, muss man meist sofort bezahlen und geht also in Vorleistung. Wird dann der Flugbetrieb wegen der Insolvenz eingestellt, dann bekommt man sein Geld zunächst nicht einfach zurück. Das Ticket verliert ebenso seine Gültigkeit. Man muss sich selbst um einen Ersatzflug bemühen. Und auch wenn durch einen teureren Flug Mehrkosten entstehen, oder wegen anderer Flugzeiten zusätzliche Hotelkosten anfallen, bleibt man hierauf ebenfalls sitzen oder erhält abhängig von der Insolvenzquote vielleicht ein paar Cents.

Die 1,2 Million Fluggäste der insolventen Air Berlin, die noch Geld für verfallene Flugtickets zurück erhoffen, warten nach wie vor vergeblich auf eine Rückzahlung, und ob sie jemals Geld sehen, ist zumindest äußerst zweifelhaft. Zunächst musste die Airline nach mittlerweile 2 Jahren einen vorrangigen Millionenkredit der Bundesregierung zurückzahlen.

Man kann seine Schadensersatzforderungen zwar in einem Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter anmelden, aber die Erfolgsaussichten einer solchen Forderung sind praktisch sehr gering. Denn zunächst werden bevorrechtigte Gläubiger bedient, wie etwa Arbeitnehmer, oder Gläubiger mit dinglichen Sicherheiten. Als Fluggast muss man sein Geld in der Regel abschreiben. Auch Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung, etwa wegen Verspätung oder Annullierung, kann man nur zur Insolvenztabelle anmelden.

Man könnte zwar die Bezahlung des Flugtickets per Lastschrift oder per Kreditkarte nachträglich stornieren, aber dann riskiert man, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlung einfordert, da sie zur Insolvenzmasse gehört.

Trotzdem ist es bei Kreditkartenzahlung einen Versuch wert, das sogenannte Chargeback-Verfahren zu betreiben, welches sich in den Kreditkarten-Bedingungen etwa von Visa und Mastercard findet: Man wendet sich an seine Bank, etwa DKB oder Postbank (nicht an die Kreditkartenfirma), wo man ein Formular erhält, um im Fall von „Ware / Dienstleistung nicht erhalten“ den Kreditkarten-Umsatz zu reklamieren.

Vor dem Chargeback muss man zudem zumindest einen Klärungsversuch mit der Airline nachweisen, und einen Nachweis der Flugstornierung bzw. des Ausfalls des Flugs vorweisen. Ähnlich ist es im Fall von PayPal-Zahlung möglich, durch den sogenannten Käuferschutz sein Geld zurückzubekommen. Eine Sepa-Lastschrift vom Bankkonto lässt sich innerhalb von 8 Wochen zurückbuchen.

Ist eine Insolvenzversicherung für Flugreisen sinnvoll?

Bei Pauschalreisen gibt es zwar einen sogenannten Reisesicherungsschein, der die Absicherung der Vorauszahlungen von Reisenden, etwa durch eine Versicherung, nachweist. Einen solchen Sicherungsschein gibt es für individuell gebuchte Flüge jedoch nicht. Hier hat es die Politik dem Insolvenzrecht überlassen, den Reisekunden zu schützen, auch wenn sich dieser Schutz in der Praxis als unzureichend erwiesen hat. Individualreisende haben aber auch die Möglichkeit, eine Insolvenzversicherung zu kaufen, die dann natürlich weitere Kosten verursacht.

Ob eine solche Insolvenzversicherung für Flugreisen sinnvoll ist, hängt davon ab, mit welcher Airline man fliegt. Generell sollte man sich vorab über die Fluggesellschaft etwas informieren. Bei einer großen Fluggesellschaft ist das wohl eher unnötig. Handelt es sich aber um eine kleinere Fluggesellschaft oder um eine solche, die im Ausland ansässig ist, sollte man im Zweifel über eine Insolvenzversicherung für den Flug nachdenken.

Wenn man keine Insolvenzversicherung möchte, und es sich um eine kleinere ausländische Airline handelt, sollte man vielleicht nicht viele Monate im voraus bezahlen, oder wenn es denn möglich ist, nur eine Anzahlung leisten, und den vollen Flugpreis dann erst später zahlen. Bucht man eine Pauschalreise, dann haftet der Veranstalter sowieso, und man ist zusätzlich mit dem Reisesicherungsschein abgesichert, und dann ist eine Insolvenzversicherung natürlich unnötig.