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	<title>VerbraucherNews.de &#187; Rückgaberecht &amp; Umtauschrecht</title>
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	<description>Ihre Rechte als Verbraucher!</description>
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		<title>Umtausch defekter Ger&#228;te w&#228;hrend Gew&#228;hrleistung</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Mar 2007 12:21:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martina Grau</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rückgaberecht & Umtauschrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Anderthalb Jahre nach dem Kauf l&#246;ste sich beim 524,90 Euro teuren Herd aus einem Versandhaus im Backofen die Emaille-Schicht ab. &#196;rgerlich, aber kein Problem, dachte Kathrin Schmidt (Name ge&#228;ndert): Denn schlie&#223;lich war der Defekt innerhalb der gesetzlichen Gew&#228;hrleistungsfrist von zwei Jahren aufgetreten. Und da gilt: Der Kunde hat Anspruch auf eine kostenlose Reparatur oder ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anderthalb Jahre nach dem Kauf l&#246;ste sich beim 524,90 Euro teuren Herd aus einem Versandhaus im Backofen die Emaille-Schicht ab. &#196;rgerlich, aber kein Problem, dachte Kathrin Schmidt (Name ge&#228;ndert): Denn schlie&#223;lich war der Defekt innerhalb der gesetzlichen Gew&#228;hrleistungsfrist von zwei Jahren aufgetreten. Und da gilt: Der Kunde hat Anspruch auf eine kostenlose Reparatur oder ein Austauschger&#228;t. Ist damit der Mangel nicht behoben, gibt´s Geld retour.</p>
<p><span id="more-18436"></span></p>
<p>Doch als Schmidt das Ger&#228;t reklamierte, kam die b&#246;se &#220;berraschung: Der Versender lieferte zwar einen neuen Herd, verlangte von der Kundin aber eine so genannte „Nutzungsentsch&#228;digung” von 120 Euro. Schlie&#223;lich, so die Firma, habe sie auf dem reklamierten Herd anderthalb Jahre „beanstandungsfrei gekocht”.</p>
<p>So wie Kathrin Schmidt kann es vielen gehen: Bei einer Stichprobe verlangte die H&#228;lfte der zehn Unternehmen eine Nutzungsentsch&#228;digung f&#252;r den Umtausch w&#228;hrend der Gew&#228;hrleistungsfrist.</p>
<p>Insgesamt fragte die Verbraucherzentrale NRW bei zwei Kaufh&#228;usern, drei Versendern und f&#252;nf Elektroh&#228;ndlern an. Das Ergebnis: Bei f&#252;nf der zehn Unternehmen (Amazon, Karstadt, Kaufhof sowie Filialen von Saturn und Media Markt) bekommen Kunden nach der Reklamation ein neues Ger&#228;t &#8211; ohne Nachzahlung. Die restlichen f&#252;nf verlangen eine Nutzungsentsch&#228;digung.</p>
<p>Genaueres &#252;ber die H&#246;he des f&#228;lligen Betrages wollen nur Quelle und ProMarkt verraten. Quelle macht die Entsch&#228;digung abh&#228;ngig vom Neupreis und von der Dauer der Nutzung. Obendrein gibt es Produktgruppen. Geht etwa eine Waschmaschine nach einem Jahr kaputt, verlangt Quelle zehn Prozent vom urspr&#252;nglichen Kaufpreis. Bei Fernsehern gehen f&#252;nf bis zehn Prozent ab, und ein Computer, der nach einem Jahr pl&#246;tzlich den Geist aufgibt, schl&#228;gt mit 15 Prozent zu Buche. Kleiner Trost: Nutzungsentsch&#228;digung wird beim Versender erst ein halbes Jahr nach Kauf f&#228;llig.</p>
<p>Beim Elektroh&#228;ndler ProMarkt dagegen richtet sich die H&#246;he des Abzuges allein nach Nutzungsdauer und Kaufpreis. Eine Tabelle vom Bundesverband Technik des Einzelhandels bildet die Grundlage f&#252;r die Berechnung. Die &#220;bersicht, eine Empfehlung f&#252;r die Branche, kann jeder per E-Mail f&#252;r 13 Euro anfordern (Adresse: bvt@einzelhandel).</p>
<p>Drei Beispiele f&#252;r Umtausch nach einem Jahr: Eine 500 Euro teure Waschmaschine schleudert 50 Euro extra vom Konto. Ein Fernseher zum selben Preis bringt´s auf 71,43 Euro. Richtig teuer kommen PC: 166,67 Euro.</p>
<p>Keine Einzelheiten, wie sie sich f&#252;r die Nutzung ihrer Ger&#228;te entsch&#228;digen lassen wollen, mochten Otto und Conrad Electronic verraten. Auch Versender Neckermann, der ausschlie&#223;lich f&#252;r Computer kassiert, verschwieg Details zu seiner Kalkulation. Ob Nutzungsentsch&#228;digungen f&#252;r Austausch-Ger&#228;te &#252;berhaupt zul&#228;ssig sind, pr&#252;ft derzeit der Europ&#228;ische Gerichtshof. Eine Entscheidung erwarten Experten in etwa einem Jahr. Bis dahin, r&#228;t Verbraucherjurist J&#252;rgen Schr&#246;der, „sollten reklamierende Konsumenten auf die unklare Rechtslage hinweisen und notfalls unter Vorbehalt zahlen”.</p>
<p>Kurios wird´s rechtlich f&#252;r diejenigen, die partout nichts berappen wollen. Beharrt der Verk&#228;ufer n&#228;mlich auf seiner Forderung, kann der Kunde nach Auffassung der Verbraucherzentrale vom Vertrag zur&#252;cktreten und den Kaufpreis zur&#252;ckfordern. Die Folge: Es droht eine Nutzungsentsch&#228;digung. „Und die ist bei ´Geld zur&#252;ck` innerhalb von zwei Jahren nach Kauf gesetzlich erlaubt”, sagt Verbrauchersch&#252;tzer Schr&#246;der.</p>
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		<title>Servicew&#252;ste Deutschland &#8211; Wie man eine Garantieleistung umgeht</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Feb 2007 09:49:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martina Grau</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rückgaberecht & Umtauschrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Frau Gisela A. hatte sich im Dezember 2005 eine hochwertige Digitalkamera bei einem gro&#223;en Elektronikdiscounter gekauft, die leider schon im November 2006 ihren Dienst versagte: Das Objektiv wurde nicht mehr ausgefahren.

Kein Problem, dachte Frau A., ein Gew&#228;hrleistungsfall. Also reichte sie die Kamera beim H&#228;ndler zur Reparatur ein, der das Ger&#228;t an den Hersteller schickte. Zwei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frau Gisela A. hatte sich im Dezember 2005 eine hochwertige Digitalkamera bei einem gro&#223;en Elektronikdiscounter gekauft, die leider schon im November 2006 ihren Dienst versagte: Das Objektiv wurde nicht mehr ausgefahren.</p>
<p><span id="more-18364"></span></p>
<p>Kein Problem, dachte Frau A., ein Gew&#228;hrleistungsfall. Also reichte sie die Kamera beim H&#228;ndler zur Reparatur ein, der das Ger&#228;t an den Hersteller schickte. Zwei Wochen sp&#228;ter erhielt die Kundin vom Hersteller den Bescheid: „Garantieablehnung, da Sand in der Kamera“. Gesamtreparaturkosten: 145 €. Alternativ k&#246;nne der Kundin die Kamera unre­pariert gegen eine Aufwandsentsch&#228;digung von 30 € zur&#252;ckgeschickt werden. Der Neupreis lag bei 260 €. Auf die Frage, wo genau der Sand lokalisiert wurde, und wie bei sachge­m&#228;&#223;em Gebrauch &#252;berhaupt Sand in das Geh&#228;use dringen konnte, blieb Frau A. ohne hinreichende Antwort. Sie lie&#223; sich die Kamera unrepariert zur&#252;ckschicken.</p>
<p>Nun, dachte sie, da nichts mehr zu verlieren war, k&#246;nnte sie sich die Kamera doch mal von innen anschauen. Sie baute das Ger&#228;t auseinander, suchte die Mechanik, die f&#252;r das Objektivteleskop verantwortlich ist und fand Zahnr&#228;dchen, vier an der Zahl, die sie heraus­nahm. Sie waren verkantet. Ganz ohne Sand! Also ein rein mechanisches Problem. Wieder zusammengebaut funktioniert die Kamera bis heute einwandfrei.</p>
<p>Frau A. besitzt &#252;brigens nicht die geringsten fachlichen Voraussetzungen, um eine Digital­kamera reparieren zu k&#246;nnen, lediglich einen Schraubenzieher, eine gute Lampe, eine Lupe. Die Reparatur dauerte knapp eine Stunde.</p>
<p>Sie rief beim Hersteller an und verlangte ein schriftliches Diagnoseprotokoll. Man verwies auf den Reparaturbericht: „Sand in der Kamera“. Auf die nochmalige Frage, wo denn der Sand lokalisiert worden war, erhielt sie die patzige Antwort, ob sie eigentlich wisse, wie viele Kameras mit Sand dort zur Reparatur eingingen. Aha! &#220;berhaupt war der Umgangston etwas streng, um nicht zu sagen ausgesprochen unfreundlich.</p>
<p>Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass der Kunde nicht gutgl&#228;ubig jeden Ablehnungsgrund hinnehmen, sondern ein defektes Ger&#228;t m&#246;glichst noch einmal von einem anderen Fach­mann &#252;berpr&#252;fen lassen sollte.</p>
<p>Die Verbraucherzentrale wird diesem Fall nachgehen.</p>
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		<title>H&#246;here Mehrwertsteuer – Geschenke-Umtausch muss kein Zuschussgesch&#228;ft werden  &#8211; Silvesternacht wird 16-prozentig gut</title>
		<link>http://www.verbrauchernews.de/vertraege/rueckgabe_umtauschrecht/artikel/2006/12/0068/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Dec 2006 11:24:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martina Grau</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Stress vor Weihnachten war gro&#223; und doch ist der Pullover zu klein oder die neue Bluse gef&#228;llt nicht. Generell ist es so, dass ein Umtausch von Waren stets der Kulanz des H&#228;ndlers unterliegt. Ein Umtauschrecht f&#252;r ordnungsgem&#228;&#223;e Ware kraft Gesetzes gibt es nicht. Am besten, man vereinbart schon beim Kauf mit dem H&#228;ndler, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Stress vor Weihnachten war gro&#223; und doch ist der Pullover zu klein oder die neue Bluse gef&#228;llt nicht. Generell ist es so, dass ein Umtausch von Waren stets der Kulanz des H&#228;ndlers unterliegt. Ein Umtauschrecht f&#252;r ordnungsgem&#228;&#223;e Ware kraft Gesetzes gibt es nicht. Am besten, man vereinbart schon beim Kauf mit dem H&#228;ndler, ob und zu welchen Bedingungen die Ware umgetauscht werden kann.</p>
<p>Wer seine Geschenke gleich nach Weihnachten umtauschen will, hat bez&#252;glich der Mehrwehrsteuer kein Problem, er tauscht Ware gegen Ware. Kritischer wird es dann im neuen Jahr. „Rechtlich gesehen wird der urspr&#252;ngliche Kaufvertrag r&#252;ckg&#228;ngig gemacht und an seine Stelle tritt der neue Vertrag“ sagt Rechtsreferentin Marion Schmidt von der s&#228;chsischen Verbraucherzentrale. Hat der H&#228;ndler seine Preise ab 01.01.2007 wegen der Mehrwertsteuererh&#246;hung neu kalkuliert, kann er demzufolge die Differenz zum h&#246;heren Endpreis vom Kunden verlangen. Wenn der H&#228;ndler aber beim Kauf nicht darauf hingewiesen hat, dass er den h&#246;heren Satz beim Umtausch verlangt, k&#246;nnen Verbraucher darauf vertrauen, dass ein kostenloser Umtausch erfolgen wird. Hat der H&#228;ndler aber R&#252;ckzahlung des Kaufpreises angeboten, bekommt der Verbraucher den gezahlten Betrag zur&#252;ck und muss f&#252;r die neue Ware dann den h&#246;heren Preis mit 19 % Mehrwertsteuer bezahlen.</p>
<p><span id="more-18239"></span></p>
<p>Wer in der Silvesternacht kr&#228;ftig in der Gastst&#228;tte feiern m&#246;chte, muss allerdings nicht bef&#252;rchten, dass er nach Null Uhr f&#252;r Speisen und Getr&#228;nke die erh&#246;hte Mehrwertsteuer zahlen muss. Zur Vermeidung von &#220;bergangsschwierigkeiten hat der Gesetzgeber zugelassen, dass in dieser Nacht der alte Mehrwertsteuersatz von 16 % zur Anwendung kommt. F&#252;r &#220;bernachtungen in Hotels und Pensionen sind allerdings die damit zusammenh&#228;ngenden Leistungen schon mit 19 % Mehrwertsteuer zu begleichen.</p>
<p>„Auch wer sich dann nach ausgiebiger Feier lieber mit dem Taxi nach Hause bringen l&#228;sst, muss in der Silvesternacht keine h&#246;here Mehrwertsteuer bef&#252;rchten“, kann die Verbrauchersch&#252;tzerin beruhigen.</p>
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		<title>Verblassende Kassenzettel – Schwierigkeiten beim Reklamieren &#8211; Verbraucherzentrale Sachsen gibt Tipps</title>
		<link>http://www.verbrauchernews.de/vertraege/rueckgabe_umtauschrecht/artikel/2006/08/0107/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Aug 2006 09:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martina Grau</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rückgaberecht & Umtauschrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Familie Bahm aus Dresden ist entr&#252;stet. Obwohl sie sich alle Kassenzettel sorgf&#228;ltig aufheben, sind sie im vergangenen Monat mit einer Reklamation ganz allein deshalb gescheitert, weil der Kassenzettel nicht mehr lesbar war. So konnten sie nicht nachweisen, wann und wo sie den Artikel gekauft hatten.

„Mit derartigen Beschwerdef&#228;llen sind wir in den letzten Jahren schon hin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Familie Bahm aus Dresden ist entr&#252;stet. Obwohl sie sich alle Kassenzettel sorgf&#228;ltig aufheben, sind sie im vergangenen Monat mit einer Reklamation ganz allein deshalb gescheitert, weil der Kassenzettel nicht mehr lesbar war. So konnten sie nicht nachweisen, wann und wo sie den Artikel gekauft hatten.</p>
<p><span id="more-17883"></span></p>
<p>„Mit derartigen Beschwerdef&#228;llen sind wir in den letzten Jahren schon hin und wieder konfrontiert worden“, so die Juristin der s&#228;chsischen Verbraucherzentrale, Bettina Dittrich. Am besten reklamiert man nat&#252;rlich unter Vorlage des Kassenzettels, wobei dies nicht zwingend erforderlich ist. Man kann genau so gut beispielsweise anhand des Kontoauszuges nachweisen, wann und wo die Ware gekauft wurde. Diesen Nachweis muss man in der Tat erbringen, allein schon, um nachzuweisen, dass die Gew&#228;hrleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist.</p>
<p>Es empfiehlt sich daher bei wichtigen Kassenbelegen, die auf Thermopapier gedruckt werden, diese entweder zu kopieren oder einzuscannen oder auch den H&#228;ndler parallel dazu um die Ausstellung einer Quittung zu bitten.</p>
<p>Gleichzeitig appellieren die Verbrauchersch&#252;tzer an den Handel, Kassenbelege auszureichen, die zumindest w&#228;hrend der zweij&#228;hrigen Verj&#228;hrungsfrist f&#252;r Sachm&#228;ngelanspr&#252;che nicht so verblassen, dass sie schlie&#223;lich unleserlich sind.</p>
<p>Am besten, man bewahrt Kassenbelege aus Thermopapier im Dunkeln auf, das reduziert die Gefahr, dass diese zu schnell unleserlich werden.</p>
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		<item>
		<title>Nutzungsentsch&#228;digung bei Ersatzlieferung?</title>
		<link>http://www.verbrauchernews.de/vertraege/rueckgabe_umtauschrecht/artikel/2006/08/0096/</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Aug 2006 08:10:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martina Grau</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rückgaberecht & Umtauschrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Kaufrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB, die den K&#228;ufer im Falle einer Ersatzlieferung dazu verpflichtet, an den Verk&#228;ufer eine Verg&#252;tung f&#252;r die Nutzung der zun&#228;chst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem f&#252;r das Kaufrecht zust&#228;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB, die den K&#228;ufer im Falle einer Ersatzlieferung dazu verpflichtet, an den Verk&#228;ufer eine Verg&#252;tung f&#252;r die Nutzung der zun&#228;chst gelieferten mangelhaften Kaufsache zu zahlen, mit Europ&#228;ischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.</p>
<p><span id="more-17872"></span></p>
<p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kundin im Sommer 2002 f&#252;r ihren privaten Bedarf bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein „Herd-Set“ zum Preis von 524,90 Euro bestellt, das im August 2002 geliefert wurde. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgel&#246;st hatte. Da eine Reparatur des Ger&#228;tes nicht m&#246;glich war, tauschte die Beklagte den Backofen vereinbarungsgem&#228;&#223; noch im Januar 2004 aus. F&#252;r die Nutzung des urspr&#252;nglich gelieferten Ger&#228;tes verlangte sie von der K&#228;uferin die Zahlung einer Verg&#252;tung von zun&#228;chst 119,97 Euro, sp&#228;ter 69,97 Euro. Die K&#228;uferin zahlte diesen Betrag an die Beklagte.</p>
<p>Gest&#252;tzt auf eine entsprechende Erm&#228;chtigung durch die K&#228;uferin fordert der Kl&#228;ger, ein Verbraucherverband, von der Beklagten R&#252;ckzahlung dieses Betrags. Weiterhin verlangt der Kl&#228;ger unter anderem von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die als Ersatz f&#252;r mangelhafte Kaufgegenst&#228;nde zur Verf&#252;gung gestellt werden, von Verbrauchern f&#252;r die Nutzung der mangelhaften Ware eine Entsch&#228;digung zu verlangen.</p>
<p>Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Revision zur&#252;ckgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs. Der Kl&#228;ger verfolgt mit seiner Revision den Unterlassungsantrag weiter.</p>
<p>Nach § 439 Abs. 4 BGB kann ein Verk&#228;ufer, der zum Zwecke der Nacherf&#252;llung eine mangelfreie Sache liefert, vom K&#228;ufer R&#252;ckgew&#228;hr der mangelhaften Sache „nach Ma&#223;gabe der §§ 346 bis 348“ BGB verlangen. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers schlie&#223;t dies auch den in §§ 346 Abs. 1, 347 BGB ausdr&#252;cklich erw&#228;hnten Anspruch des Verk&#228;ufers auf Herausgabe der Nutzungen ein, die der K&#228;ufer aus der mangelhaften Sache bis zu deren R&#252;ckgabe gezogen hat. Diese Regelung ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum &#228;u&#223;erst umstritten. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich der verbreiteten Kritik angeschlossen und im Wege der Auslegung einen Anspruch der Beklagten auf Nutzungsverg&#252;tung verneint.</p>
<p>Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er teilt zwar die Bedenken, die von einer Vielzahl von Stimmen gegen einen Anspruch des Verk&#228;ufers auf Zahlung einer Nutzungsverg&#252;tung in derartigen F&#228;llen vorgebracht werden. Anders als die Vorinstanzen sieht er jedoch keine M&#246;glichkeit, die gesetzliche Regelung im Wege der Auslegung zu korrigieren. Dem steht neben dem eindeutigen Gesetzeswortlaut insbesondere der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte eindeutige Wille des Gesetzgebers entgegen, dem Verk&#228;ufer f&#252;r den Fall der Ersatzlieferung auch einen Anspruch auf Herausgabe der vom K&#228;ufer gezogenen Nutzungen zuzubilligen. Eine einschr&#228;nkende Auslegung des § 439 Abs. 4 BGB, die sich in Widerspruch zu dem Wortlaut und dem eindeutig erkl&#228;rten Willen des Gesetzgebers setzen w&#252;rde, ist unter Ber&#252;cksichtigung der Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zul&#228;ssig.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat aber Zweifel, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB in ihrer den Senat bindenden Auslegung mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg&#252;terkaufes und der Garantien f&#252;r Verbrauchsg&#252;ter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchg&#252;terkaufrichtlinie) in Einklang steht, nach deren Art. 3 Abs. 2 bis 4 die Herstellung des vertragsgem&#228;&#223;en Zustandes des Verbrauchsgutes (auch) durch Ersatzlieferung f&#252;r den Verbraucher unentgeltlich sein und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten f&#252;r den Verbraucher erfolgen muss. Auch zu dieser Frage werden im rechtswissenschaftlichen Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Entscheidung dar&#252;ber, ob die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der in § 439 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 346 bis 348 BGB statuierten Verpflichtung des Verbrauchers entgegenstehen, dem Verk&#228;ufer im Falle der Ersatzlieferung Wertersatz f&#252;r die Nutzung des urspr&#252;nglich gelieferten Verbrauchsgutes zu leisten, ist gem&#228;&#223; Art. 234 des EG-Vertrages dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften vorbehalten. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften die er&#246;rterte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof (BGH) legt Gew&#228;hrleistungsfrage dem Europ&#228;ischen Gerichtshof vor &#8211; EU-Recht nicht richtig umgesetzt?</title>
		<link>http://www.verbrauchernews.de/vertraege/rueckgabe_umtauschrecht/artikel/2006/08/0077/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Aug 2006 12:07:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martina Grau</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rückgaberecht & Umtauschrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.verbrauchernews.de/vertraege/rueckgabe_umtauschrecht/artikel/2006/08/0077/</guid>
		<description><![CDATA[Sind Nutzungsentsch&#228;digungen f&#252;r fehlerhafte Produkte zul&#228;ssig? Mit der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), den Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) einzuschalten, wurde die Beantwortung dieser Frage vertagt. &#8220;Einerseits bedauern wir den Aufschub&#8221;, sagte Patrick von Braunm&#252;hl, stellvertretender Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Andererseits sei man optimistisch, dass der EuGH im Sinne der Verbraucher entscheiden werde. &#8220;Es sieht so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sind Nutzungsentsch&#228;digungen f&#252;r fehlerhafte Produkte zul&#228;ssig? Mit der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), den Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) einzuschalten, wurde die Beantwortung dieser Frage vertagt. &#8220;Einerseits bedauern wir den Aufschub&#8221;, sagte Patrick von Braunm&#252;hl, stellvertretender Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Andererseits sei man optimistisch, dass der EuGH im Sinne der Verbraucher entscheiden werde. &#8220;Es sieht so aus, als ob der deutsche Gesetzgeber gegen EU-Recht versto&#223;en hat &#8211; zum Nachteil der Verbraucher.&#8221;</strong></p>
<p><span id="more-17853"></span></p>
<p>&#8220;Wir hoffen, dass die doppelte Bestrafung der Kunden &#8211; mangelhaftes Produkt und Zahlung einer Nutzungsentsch&#228;digung &#8211; nach der Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs endlich ein Ende haben wird&#8221;, so von Braunm&#252;hl.</p>
<p>Nach Auffassung der Richter kann nach deutschem Recht eine Entsch&#228;digung f&#252;r die Nutzung einer fehlerhaften Ware verlangt werden, wenn das Produkt ausgetauscht wird. Anders m&#252;sste dies wohl nach Europ&#228;ischen Recht bewertet werden. So schreibt die EU-Richtlinie 1999/44/EG zum Verbrauchsg&#252;terkauf vor, die Herstellung des vertragsgem&#228;&#223;en Zustands m&#252;sse unentgeltlich erfolgen.</p>
<p>Im konkreten Falle war einer Kundin die Emaille eines bei der Quelle AG erworbenen Herdes abgeplatzt. Quelle erkannte die Anspr&#252;che der Kunden auf Gew&#228;hrleistung an, eine Reparatur war nicht m&#246;glich. Damit musste der Herd durch einen neuen ersetzt werden. Zur Verwunderung der Kundin verlangte Quelle f&#252;r die Dauer der Nutzung des fehlerhaften Herdes eine Entsch&#228;digung in H&#246;he von zun&#228;chst etwa 120 Euro. Nach Einw&#228;nden der Verbraucherin wurde die Forderung auf knapp 70 Euro reduziert. Der vzbv brachte den Fall vor Gericht und forderte den gezahlten Betrag f&#252;r die Verbraucherin zur&#252;ck.</p>
<p>Die ersten beiden Instanzen hatten der Klage des vzbv stattgegeben, ohne die Sache dem Europ&#228;ischen Gerichtshof vorzulegen. Die Auslegung des deutschen Gew&#228;hrleistungsrechts verbiete eine Geltendmachung von Entsch&#228;digungen f&#252;r die Nutzung nicht vertragsgem&#228;&#223; gelieferter Produkte.</p>
<p>Kunden, die wie im genannten Fall eine Nutzungsentsch&#228;digung bei dem Austausch eines fehlerhaften Produktes zahlen sollen, empfehlen die Verbraucherzentralen, mit Verweis auf das laufende Verfahren zu widersprechen.</p>
<p><em>(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2006, VIII ZR 200/05)</em></p>
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		<title>Gewinn nicht immer gratis</title>
		<link>http://www.verbrauchernews.de/familie/freizeitaktivitaeten/artikel/2005/12/0139/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Dec 2005 14:19:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Verena Rais</dc:creator>
				<category><![CDATA[Freizeitaktivitäten]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht & Umtauschrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Abschluss so genannter Fernabsatzvertr&#228;ge &#252;ber Telefon, Brief oder Internet steht Verbrauchern grunds&#228;tzlich ein Widerrufsrecht zu. Wird vor Ende der Widerrufsfrist die Dienstleistung (hier: Aktivierung der Smartcard) in Anspruch genommen, erlischt das Widerrufsrecht. Darauf weist die Verbraucher-Zentrale Th&#252;ringen hin. So genannte Gratisangebote oder Gewinne sollten deshalb vorab gr&#252;ndlich gepr&#252;ft werden.

Herr N. aus Ilfeld erhielt einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Abschluss so genannter Fernabsatzvertr&#228;ge &#252;ber Telefon, Brief oder Internet steht Verbrauchern grunds&#228;tzlich ein Widerrufsrecht zu. Wird vor Ende der Widerrufsfrist die Dienstleistung (hier: Aktivierung der Smartcard) in Anspruch genommen, erlischt das Widerrufsrecht. Darauf weist die Verbraucher-Zentrale Th&#252;ringen hin. So genannte Gratisangebote oder Gewinne sollten deshalb vorab gr&#252;ndlich gepr&#252;ft werden.</p>
<p><span id="more-16916"></span></p>
<p>Herr N. aus Ilfeld erhielt einen Anruf von Premiere. Ihm wurde mitgeteilt , er habe gewonnen und k&#246;nne gratis einen Monat Premiere testen. Er willigte ein. Den n&#246;tigen Receiver bekam er f&#252;r einen Euro zugeschickt, ebenso die Smartcard, die er sofort aktivierte. Am n&#228;chsten Tag dann die b&#246;se &#220;berraschung: Von Gewinn war keine Rede mehr , vielmehr lag ein Jahresabonnementvertrag &#252;ber Premiere zum monatlichen Preis von 47,90 € auf dem Tisch.</p>
<p>Davon war am Telefon keine Rede, berichtete Herr N. Verbraucherberaterin Silvia Georgi in Nordhausen. „Deshalb ist auch kein Vertrag zu diesen Konditionen zwischen dem Verbraucher und Premiere zustande gekommen“, so die Verbraucherberaterin. „Sollte sich Premiere dennoch darauf berufen, muss das Unternehmen den Beweis daf&#252;r erbringen“.</p>
<p>Die Verbraucherzentrale r&#228;t dringend, Gewinnversprechen nicht gutgl&#228;ubig zu vertrauen. Auf jeden Fall sollte man sich immer alles schriftlich geben lassen und in Ruhe das Angebot studieren. Wer Fragen dazu hat, kann sich an jede Verbraucherberatungsstelle wenden.</p>
<p>Wissen sollten Verbraucher, dass bei Abschluss von Fernabsatzvertr&#228;gen grunds&#228;tzlich ein Widerrufsrecht besteht. Allerdings kann eine Dienstleistung nur dann widerrufen werden, wenn sie noch nicht in Anspruch genommen wurde.</p>
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		<title>Umtausch &#8211; Weihnachtsfreude oder Weihnachtsfrust? &#8211; Defektes richtig reklamieren</title>
		<link>http://www.verbrauchernews.de/haushalt/einkaufen/artikel/2005/12/0131/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Dec 2005 13:06:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Verena Rais</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkaufen]]></category>
		<category><![CDATA[Kauftipps]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht & Umtauschrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein gesetzlich geregeltes Umtauschrecht bei fehlerfreier Ware gibt es nicht. Mittlerweile tauschen die meisten H&#228;ndler Waren aus Kulanz um. Sie m&#252;ssen aber keineswegs den Kaufpreis erstatten, sondern stellen in der Regel einen Gutschein aus. Wer sich nicht sicher ist, ob das Geschenk gef&#228;llt, sollte sich vor dem Kauf nach einer freiwilligen Umtauschm&#246;glichkeit erkundigen und sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein gesetzlich geregeltes Umtauschrecht bei fehlerfreier Ware gibt es nicht. Mittlerweile tauschen die meisten H&#228;ndler Waren aus Kulanz um. Sie m&#252;ssen aber keineswegs den Kaufpreis erstatten, sondern stellen in der Regel einen Gutschein aus. Wer sich nicht sicher ist, ob das Geschenk gef&#228;llt, sollte sich vor dem Kauf nach einer freiwilligen Umtauschm&#246;glichkeit erkundigen und sich das ggf. auf dem Kassenbon best&#228;tigen lassen. Zur&#252;ck gebrachte Artikel m&#252;ssen selbstverst&#228;ndlich unversehrt sein. Der Verk&#228;ufer kann au&#223;erdem auf der R&#252;ckgabe der Verpackung bestehen. Ganz auf der sicheren Seite ist derjenige, der mit dem H&#228;ndler schriftlich ein regelrechtes R&#252;cktrittsrecht vereinbart &#8211; dann gibt es den Kaufpreis in bar zur&#252;ck.</p>
<p><span id="more-16908"></span></p>
<p><strong>Reklamation fehlerhafter Ware</strong></p>
<p>Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che wegen M&#228;ngeln an der Ware verj&#228;hren erst nach zwei Jahren. Das gilt auch f&#252;r Fehler bei preisreduzierten Waren, sofern sie nicht zum Beispiel wegen dieses Mangels als 2. Wahl gekennzeichnet sind. Allerdings muss der Verbraucher bei Reklamationen ab dem 6. Monat nach Entgegennahme der Ware nachweisen, dass der Mangel beim Kauf zwar nicht f&#252;r den Verbraucher erkennbar, aber bereits vorhanden war. Doch auch wenn M&#228;ngel anerkannt werden, darf der H&#228;ndler sich zun&#228;chst an Nachbesserungen (Reparatur oder Ersatzlieferung) versuchen. Ein Anspruch auf R&#252;ckzahlung des Kaufpreises gegen R&#252;ckgabe der Ware besteht je nach Gegenstand h&#228;ufig erst nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen.</p>
<p>Noch ein Tipp zum Nachweis: Die meist auf Thermopapier ausgedruckten Kassenzettel verblassen schnell, schon nach wenigen Wochen sind sie nicht mehr lesbar! Sicherheitshalber sollte man deshalb bei hochpreisigen Waren den Kassenzettel kopieren und sorgf&#228;ltig zusammen mit dem Original als Beweiserleichterung aufbewahren.</p>
<p>Im Gegensatz zum Umtausch aus Kulanz spielt bei berechtigten Reklamationen die Originalverpackung keine Rolle.</p>
<p><strong>Widerruf und R&#252;ckgabe beim Online-Shopping</strong></p>
<p>Durch Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Post oder Internet abgeschlossene Vertr&#228;ge fallen unter das Fernabsatzgesetz. Hier besteht grunds&#228;tzlich ein Widerrufs- bzw. R&#252;ckgaberecht. &#220;ber dieses Recht muss der Anbieter den “Online-Shopper” belehren! Die Widerrufs- bzw. R&#252;ckgabefrist von zwei Wochen beginnt ab Erhalt der Ware. Belehrt der Anbieter nicht &#252;ber das Widerrufsrecht, kann unbefristet widerrufen werden.</p>
<p>F&#252;r einige Ausnahmen gilt das Widerrufsrecht jedoch nicht: Ausgeschlossen ist die R&#252;ckgabe von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn sie nach Lieferung entsiegelt worden sind. Ebenso wenig k&#246;nnen per Fernkommunikation gebuchte Reisevertr&#228;ge mit festen Terminen nach dem Fernabsatzrecht widerrufen werden.</p>
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		</item>
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		<title>Weihnachtsstress adé mit Last Minute Shopping im Internet? &#8211; Tipps f&#252;r sicheres Einkaufen im Internet</title>
		<link>http://www.verbrauchernews.de/haushalt/einkaufen/artikel/2005/12/0123/</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Dec 2005 10:21:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Rais</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkaufen]]></category>
		<category><![CDATA[Kauftipps]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht & Umtauschrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Geschenkangebote auf bunten Internetseiten verleiten kurz vor dem Weihnachtsabend immer &#246;fter zu unvorsichtigen Kaufentscheidungen. Mit Zeitdruck im Nacken bestellen viele Kunden ohne nachzudenken und &#252;berweisen im Voraus Geld f&#252;r Ware, die sie nur von einem Foto kennen. Denn oft h&#228;lt das Original nicht, was das Foto verspricht &#8211; im schlechtesten Fall wird die Ware [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Geschenkangebote auf bunten Internetseiten verleiten kurz vor dem Weihnachtsabend immer &#246;fter zu unvorsichtigen Kaufentscheidungen. Mit Zeitdruck im Nacken bestellen viele Kunden ohne nachzudenken und &#252;berweisen im Voraus Geld f&#252;r Ware, die sie nur von einem Foto kennen. Denn oft h&#228;lt das Original nicht, was das Foto verspricht &#8211; im schlechtesten Fall wird die Ware gar nicht geliefert.</p>
<p><span id="more-16900"></span></p>
<p>Damit die vorweihnachtliche Freude nicht zu einem Trauerspiel wird gibt es ein paar Dinge, die Verbraucher beim Einkauf von Geschenken im Internet beachten sollten.</p>
<p>Online-Auktionsh&#228;user sind vor Weihnachten beliebte Marktpl&#228;tze um die ein oder andere Kleinigkeit zu erstehen. Doch vor allem bei Gesch&#228;ften mit Privatverk&#228;ufern ist Vorsicht geboten: Vor jedem Kauf sollte man sich so viele Informationen wie m&#246;glich &#252;ber den Anbieter besorgen und auch die angegebenen Gesch&#228;ftsbedingungen genau lesen. Dar&#252;ber hinaus kann es problematisch sein, dass der H&#228;ndler die Zahlungsform bestimmt; &#252;blich ist dabei die Zahlung im Voraus. Aber: Wer zuerst leistet, tr&#228;gt allein das Risiko des Ausbleibens der Gegenleistung. Der vorauszahlende Konsument kennt den H&#228;ndler meist nicht und kann sich des Leistungswillens seines Vertragspartners so nicht sicher sein.</p>
<p>Der zweitbeliebteste Zahlungsweg im Internet ist die Einzugserm&#228;chtigung &#252;ber das Kundenkonto oder &#252;ber dessen Kreditkartendaten. Hier besteht die Gefahr, dass der H&#228;ndler aber auch unberechtigte Dritte in betr&#252;gerischer Absicht bis zum Auffliegen des Missbrauches ungehindert auf das Kundenkonto zugreifen k&#246;nnen. Empfohlen wird bei der Angabe von Kontodaten genau auf die Art der Datenverschl&#252;sselung zu achten. Der Internetanbieter sollte deutlich auf seine Verschl&#252;sselungspraxis hinweisen und auch Angaben zur Qualit&#228;t seines Verschl&#252;sselungsprogramms machen.</p>
<p>Neben den Zahlungsmodalit&#228;ten gibt es einen weiteren Punkt, den man f&#252;r ungetr&#252;btes Internetshopping beachten sollte. So ist ein Kauf im Internet meist schneller abgeschlossen, als der Verbraucher das vielleicht m&#246;chte. Internetanbieter sehen vertraglich gerne vor, dass eine Willenserkl&#228;rung dem Verbraucher bereits als zugegangen gilt, wenn die Nachricht am Server des Internetproviders abrufbar ist bzw. sich im pers&#246;nlichen elektronischen Briefkasten befindet.</p>
<p>Weitere wichtige Punkte um einen seri&#246;sen Anbieter im Internet zu erkennen sind:</p>
<ul>
<li>Gibt es ein Impressum (Firmenname, Anschrift, Mailadresse, Telefonnummer, Firmenbuchnummer)? &#220;ber <a href="http://www.teleauskunft.de">www.teleauskunft.de</a> kann man zus&#228;tzlich &#252;berpr&#252;fen ob die angegebenen Daten auch im Telefonbuch zu finden sind (gutes Zeichen!). Das ist vor allem f&#252;r Reklamationen wichtig.</li>
<li>Ist das Angebot genau beschrieben und sind zus&#228;tzlich zum Preis alle Zusatzkosten angef&#252;hrt (wie etwa f&#252;r den Versand)? Wurden technisch sichere Zahlungsformen angeboten (keine Vorauszahlung)?</li>
<li>Gibt es Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen? Sind diese leicht zu finden, online abrufbar und zum Ausdrucken? Sind die AGB gesetzeskonform? (Informationen dazu finden Sie unter <a href="http://www.verbrauchernews.de/">www.verbrauchernews.de</a>)</li>
<li>&#220;berpr&#252;fen Sie die Datensicherung auf der Website: Ist eine SSL-Verschl&#252;sselung beim Online-Payment vorhanden, wird in der Statusleiste ein goldenes Schloss angezeigt!</li>
<li>Au&#223;erdem m&#252;ssen Bestellungen vom Anbieter per E-Mail best&#228;tigt werden &#8211; eine fixe Lieferfrist sollte damit vereinbart sein.</li>
<li>Ein vertrauensvolles Zeichen f&#252;r gute Onlineshops ist auch das &#8220;Trusted Shops&#8221;-Logo ( <a href="http://www.trustedshops.de">www.trustedshops.de</a>)</li>
</ul>
<p>Behalten Sie diese einfachen sechs Regeln beim Onlineshopping im Kopf und sehen Sie sich die Internetseite des Anbieters vor dem Kauf noch einmal genau. Dann steht einem gl&#252;cklichen Weihnachtsfest mit einem Sack voller Geschenke nichts mehr im Weg.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nutzen Sie Ihr gutes Recht &#8211; Die Musterf&#228;lle: Streit beim Einkauf, Wohnungs&#228;rger, Stress im Job</title>
		<link>http://www.verbrauchernews.de/vertraege/rueckgabe_umtauschrecht/artikel/2005/11/0045/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2005 09:08:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Verena Rais</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rückgaberecht & Umtauschrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der &#196;rger lauert an jeder Ecke. Bei Online-Auktionen werden defekte Waren versteigert, der Gebrauchtwagen entpuppt sich als Montagsauto. Hauseigent&#252;mer fordern pl&#246;tzlich astronomische Nebenkosten oder werden selbst von zahlungsunwilligen Mietern zur Verzweiflung getrieben. Das Muster ist immer das Gleiche: Der T&#228;ter setzt auf den &#220;berrumpelungseffekt und das Opfer stellt sich die Frage, ob denn ein Streit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der &#196;rger lauert an jeder Ecke. Bei Online-Auktionen werden defekte Waren versteigert, der Gebrauchtwagen entpuppt sich als Montagsauto. Hauseigent&#252;mer fordern pl&#246;tzlich astronomische Nebenkosten oder werden selbst von zahlungsunwilligen Mietern zur Verzweiflung getrieben. Das Muster ist immer das Gleiche: Der T&#228;ter setzt auf den &#220;berrumpelungseffekt und das Opfer stellt sich die Frage, ob denn ein Streit wirklich lohnt. Selbst bei berechtigten Forderungen neigen die meisten zum Nachgeben und stecken lieber einen Verlust weg, als sich zu wehren. Diese Erkenntnis machen sich nicht nur Ganoven, sondern auch Einzelh&#228;ndler, Vermieter und Nachbarn zunutze. Dabei ist die Durchsetzung der eigenen Anspr&#252;che gar nicht so schwer: Bei unzweifelhaften Forderungen gen&#252;gt es, dem Gegner zur Erf&#252;llung seiner Pflichten eine Frist zu setzen &#8211; danach ist der Klageweg offen. Umgekehrt muss eine ungerechtfertigte Forderung erst einmal vor Gericht bestehen, bevor sie eingetrieben werden kann. Die h&#228;ufigsten &#196;rgernisse und Tricks haben wir f&#252;r Sie zusammengestellt &#8211; damit Sie sich beim n&#228;chsten &#196;rger erfolgreich wehren k&#246;nnen.</p>
<p><span id="more-16726"></span></p>
<p><strong>KAUFRECHT</strong></p>
<p><strong>Rahmenbruch</strong></p>
<p><em>Vor einem Jahr haben wir unserer 10-j&#228;hrigen Tochter ein Fahrrad gekauft &#8211; nun ist der Rahmen beim &#220;berfahren eines abgesenkten Bordsteins an der Schwei&#223;naht gebrochen. Der H&#228;ndler verweigert den Umtausch und behauptet, ein Erwachsener sei damit gefahren.</em></p>
<p>Was der H&#228;ndler zusammenphantasiert, kann Ihnen v&#246;llig egal sein. Er muss zwei Jahre lang f&#252;r M&#228;ngel an der Ware geradestehen. Bei einem Rahmenbruch an einem Fahrrad ist von einem Herstellungsfehler auszugehen. Setzen Sie ihm schriftlich eine Frist, das Rad zur&#252;ckzunehmen oder reparieren zu lassen. Wenn er sich weigert oder nicht reagiert, k&#246;nnen Sie ihn auf Erf&#252;llung seiner Leistungspflicht verklagen. Fazit: Zust&#228;ndig ist das Amtsgericht. Gute Chancen.</p>
<p><strong>R&#252;ckporto</strong></p>
<p><em>Ich bestelle seit Jahren immer wieder Kleidung beim Versandhandel und musste bisher f&#252;r die R&#252;cksendung nie etwas bezahlen. Nun verlangt das Unternehmen die Portokosten. Ist das zul&#228;ssig?</em></p>
<p>Ja. Ende vergangenen Jahres wurde die gesetzliche Regelung zu den R&#252;cksendekosten beim Versandkauf ge&#228;ndert, weil sich immer mehr Kunden gleich eine ganze Auswahl von Artikeln bestellten, obwohl sie eigentlich nur ein Produkt behalten wollten. Die neue Regel besagt, dass der H&#228;ndler dem Kunden das R&#252;ckporto auch dann auferlegen darf, wenn der zur&#252;ckzusendende Artikel weniger als 40 Euro gekostet hat. Auf den Wert der Gesamtbestellung kommt es nicht mehr an. Bei h&#246;heren Preisen d&#252;rfen dem Kunden die R&#252;cksendekosten nur dann berechnet werden, wenn er zum Zeitpunkt des Widerrufs noch keine Zahlung geleistet hat. Fazit: Streit lohnt nicht. Das Unternehmen ist im Recht, sofern es die neue Praxis zur R&#252;cksendung in seinen AGB benennt. R&#252;cksendekosten f&#252;r Falschlieferungen und mangelhafte Ware muss der H&#228;ndler aber weiterhin tragen.</p>
<p><strong>Druckerstreik</strong></p>
<p><em>Als ich meinen erst vier Monate alten Drucker wegen eines Defekts reklamiert habe, sagte mir der Verk&#228;ufer der Elektronik-Kette, dass ich mich direkt an den Hersteller wenden solle. Es handele sich um einen Garantiefall, mehr als ihn einschicken k&#246;nne man auch nicht. Darf er mir die Reparatur verweigern?</em></p>
<p>Nein, bei der Reklamation von Sachm&#228;ngeln ist immer der H&#228;ndler Ansprechpartner. Nach dem Gesetz haben Sie als Kunde die Wahl, ob Sie das Ger&#228;t zur&#252;ckgeben, eine Preisminderung verlangen oder vom H&#228;ndler Umtausch bzw. Reparatur verlangen wollen. Diese Rechte sind einklagbar; in der Regel behalten sich die H&#228;ndler per AGB aber das Recht zur Nachbesserung vor. Ausnahmen: Der Verweis auf die Herstellergarantie ist nur in den F&#228;llen sinnvoll, wo der Hersteller freiwillig besondere Leistungen bietet, zum Beispiel einen 24-Stunden-Austauschservice, bei dem Sie ein Ersatzger&#228;t nach Hause geliefert bekommen. Fazit: Zust&#228;ndig ist das Amtsgericht. Gute Chancen.</p>
<p>Viele weitere solcher Musterbeispiele finden Sie auf der Homepage von Guter Rat! unter <a href="http://www.guter-rat.de/">http://www.guter-rat.de/</a></p>
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