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Bundesgerichtshof (BGH) legt Gewährleistungsfrage dem Europäischen Gerichtshof vor – EU-Recht nicht richtig umgesetzt?


Sind Nutzungsentschädigungen für fehlerhafte Produkte zulässig? Mit der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuschalten, wurde die Beantwortung dieser Frage vertagt. “Einerseits bedauern wir den Aufschub”, sagte Patrick von Braunmühl, stellvertretender Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Andererseits sei man optimistisch, dass der EuGH im Sinne der Verbraucher entscheiden werde. “Es sieht so aus, als ob der deutsche Gesetzgeber gegen EU-Recht verstoßen hat – zum Nachteil der Verbraucher.”

“Wir hoffen, dass die doppelte Bestrafung der Kunden – mangelhaftes Produkt und Zahlung einer Nutzungsentschädigung – nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs endlich ein Ende haben wird”, so von Braunmühl.

Nach Auffassung der Richter kann nach deutschem Recht eine Entschädigung für die Nutzung einer fehlerhaften Ware verlangt werden, wenn das Produkt ausgetauscht wird. Anders müsste dies wohl nach Europäischen Recht bewertet werden. So schreibt die EU-Richtlinie 1999/44/EG zum Verbrauchsgüterkauf vor, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands müsse unentgeltlich erfolgen.

Im konkreten Falle war einer Kundin die Emaille eines bei der Quelle AG erworbenen Herdes abgeplatzt. Quelle erkannte die Ansprüche der Kunden auf Gewährleistung an, eine Reparatur war nicht möglich. Damit musste der Herd durch einen neuen ersetzt werden. Zur Verwunderung der Kundin verlangte Quelle für die Dauer der Nutzung des fehlerhaften Herdes eine Entschädigung in Höhe von zunächst etwa 120 Euro. Nach Einwänden der Verbraucherin wurde die Forderung auf knapp 70 Euro reduziert. Der vzbv brachte den Fall vor Gericht und forderte den gezahlten Betrag für die Verbraucherin zurück.

Die ersten beiden Instanzen hatten der Klage des vzbv stattgegeben, ohne die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Auslegung des deutschen Gewährleistungsrechts verbiete eine Geltendmachung von Entschädigungen für die Nutzung nicht vertragsgemäß gelieferter Produkte.

Kunden, die wie im genannten Fall eine Nutzungsentschädigung bei dem Austausch eines fehlerhaften Produktes zahlen sollen, empfehlen die Verbraucherzentralen, mit Verweis auf das laufende Verfahren zu widersprechen.

(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2006, VIII ZR 200/05)

Von Martina Grau/vzbv, 21. August 2006; Quelle: vzbv/Verbraucher-Zentrale Bundesverband
Kategorie: Rückgaberecht & Umtauschrecht
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