Der Ärger lauert an jeder Ecke. Bei Online-Auktionen werden defekte Waren versteigert, der Gebrauchtwagen entpuppt sich als Montagsauto. Hauseigentümer fordern plötzlich astronomische Nebenkosten oder werden selbst von zahlungsunwilligen Mietern zur Verzweiflung getrieben. Das Muster ist immer das Gleiche: Der Täter setzt auf den Überrumpelungseffekt und das Opfer stellt sich die Frage, ob denn ein Streit wirklich lohnt. Selbst bei berechtigten Forderungen neigen die meisten zum Nachgeben und stecken lieber einen Verlust weg, als sich zu wehren. Diese Erkenntnis machen sich nicht nur Ganoven, sondern auch Einzelhändler, Vermieter und Nachbarn zunutze. Dabei ist die Durchsetzung der eigenen Ansprüche gar nicht so schwer: Bei unzweifelhaften Forderungen genügt es, dem Gegner zur Erfüllung seiner Pflichten eine Frist zu setzen – danach ist der Klageweg offen. Umgekehrt muss eine ungerechtfertigte Forderung erst einmal vor Gericht bestehen, bevor sie eingetrieben werden kann. Die häufigsten Ärgernisse und Tricks haben wir für Sie zusammengestellt – damit Sie sich beim nächsten Ärger erfolgreich wehren können.
KAUFRECHT
Rahmenbruch
Vor einem Jahr haben wir unserer 10-jährigen Tochter ein Fahrrad gekauft – nun ist der Rahmen beim Überfahren eines abgesenkten Bordsteins an der Schweißnaht gebrochen. Der Händler verweigert den Umtausch und behauptet, ein Erwachsener sei damit gefahren.
Was der Händler zusammenphantasiert, kann Ihnen völlig egal sein. Er muss zwei Jahre lang für Mängel an der Ware geradestehen. Bei einem Rahmenbruch an einem Fahrrad ist von einem Herstellungsfehler auszugehen. Setzen Sie ihm schriftlich eine Frist, das Rad zurückzunehmen oder reparieren zu lassen. Wenn er sich weigert oder nicht reagiert, können Sie ihn auf Erfüllung seiner Leistungspflicht verklagen. Fazit: Zuständig ist das Amtsgericht. Gute Chancen.
Rückporto
Ich bestelle seit Jahren immer wieder Kleidung beim Versandhandel und musste bisher für die Rücksendung nie etwas bezahlen. Nun verlangt das Unternehmen die Portokosten. Ist das zulässig?
Ja. Ende vergangenen Jahres wurde die gesetzliche Regelung zu den Rücksendekosten beim Versandkauf geändert, weil sich immer mehr Kunden gleich eine ganze Auswahl von Artikeln bestellten, obwohl sie eigentlich nur ein Produkt behalten wollten. Die neue Regel besagt, dass der Händler dem Kunden das Rückporto auch dann auferlegen darf, wenn der zurückzusendende Artikel weniger als 40 Euro gekostet hat. Auf den Wert der Gesamtbestellung kommt es nicht mehr an. Bei höheren Preisen dürfen dem Kunden die Rücksendekosten nur dann berechnet werden, wenn er zum Zeitpunkt des Widerrufs noch keine Zahlung geleistet hat. Fazit: Streit lohnt nicht. Das Unternehmen ist im Recht, sofern es die neue Praxis zur Rücksendung in seinen AGB benennt. Rücksendekosten für Falschlieferungen und mangelhafte Ware muss der Händler aber weiterhin tragen.
Druckerstreik
Als ich meinen erst vier Monate alten Drucker wegen eines Defekts reklamiert habe, sagte mir der Verkäufer der Elektronik-Kette, dass ich mich direkt an den Hersteller wenden solle. Es handele sich um einen Garantiefall, mehr als ihn einschicken könne man auch nicht. Darf er mir die Reparatur verweigern?
Nein, bei der Reklamation von Sachmängeln ist immer der Händler Ansprechpartner. Nach dem Gesetz haben Sie als Kunde die Wahl, ob Sie das Gerät zurückgeben, eine Preisminderung verlangen oder vom Händler Umtausch bzw. Reparatur verlangen wollen. Diese Rechte sind einklagbar; in der Regel behalten sich die Händler per AGB aber das Recht zur Nachbesserung vor. Ausnahmen: Der Verweis auf die Herstellergarantie ist nur in den Fällen sinnvoll, wo der Hersteller freiwillig besondere Leistungen bietet, zum Beispiel einen 24-Stunden-Austauschservice, bei dem Sie ein Ersatzgerät nach Hause geliefert bekommen. Fazit: Zuständig ist das Amtsgericht. Gute Chancen.
Viele weitere solcher Musterbeispiele finden Sie auf der Homepage von Guter Rat! unter http://www.guter-rat.de/


