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Milder Druck gegen rückgabefreudige Kunden ist rechtens – Hanseatisches Oberlandesgericht gibt OTTO Versand Rückendeckung – Sachsens Verbraucherschützer finden Urteil bedauerlich


Sachsens Verbraucherschützer hatten die Praxis der OTTO GmbH & Co. KG gegenüber Verbrauchern, die in der Vergangenheit überdurchschnittlich viel zurückgesandt hatten, als wettbewerbswidrig gerügt. So bittet OTTO diese Kunden mit einem Anschreiben, bei der nächsten Bestellung wirklich nur solche Artikel zu bestellen, die man auch wirklich behalten wolle.

“Wir sind davon ausgegangen, dass derartige Anschreiben wettbewerbswidrig sind, weil viele Käufer dadurch unter einem gewissen Druck auch bestellte Sachen behalten haben, die sie wegen Nichtgefallens oder Nichtpassens lieber zurückgegeben hätten”, entgegnet Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. “Hinzu kommt”, so die Verbraucherschützerin, “dass uns viele Verbraucherbeschwerden vorgelegen haben, aus denen auch hervorgeht, dass bei weiterer hoher Rücksendequote die Geschäftsbeziehung zu den Kunden nach entsprechender Vorankündigung abgebrochen wurde. Aus unserer Sicht wird damit das Rückgaberecht in gewisser Weise ausgehöhlt. Das Gesetz schreibt vor, dass das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden kann. Mit einer solchen Mitteilung kann von einem uneingeschränkten Rückgaberecht nicht mehr gesprochen werden.”

Die Argumentation des OTTO Versandes, nach der hiermit nur Kunden getroffen werden, die das Rückgaberecht missbräuchlich ausnutzen, etwa, indem sie zu Hause kostenlose Modeschauen veranstalten, wollten Sachsens Verbraucherschützer nicht gelten lassen. Wenn durch das kostenlose Rückgaberecht tatsächlich so hohe Kosten entstehen, dann bietet das Gesetz jetzt immerhin die Möglichkeit an, kein Rückgaberecht, sondern ein Widerrufsrecht einzuräumen. Dabei kann der Verbraucher bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit den Kosten für die Rücksendung zur Kasse gebeten werden, sofern der Wert der zurückgesandten Sache entweder unter 40 Euro liegt oder wenn bei einem höheren Preis der zurückgesandten Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nichts gezahlt wurde.

Demgegenüber haben die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichtes mit Urteil vom 25.11.2004 (AZ: 5 U 22/04) entschieden, dass mit den von den sächsischen Verbraucherschützern beanstandeten Schreiben zwar ein gewisser Druck auf die rückgabefreudigen Verbraucher ausgeübt wird, dieser Druck sich jedoch als wettbewerbsrechtlich zulässig darstellt. Es handelte sich hier um das mildeste Mittel, um Kunden in angemessener Weise über die drohenden Folgen für die im Hinblick auf den sonst drohenden Abbruch der Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

“Das Urteil ist bedauerlich”, so Bettina Dittrich, “nicht zuletzt deshalb, weil aus den uns vorliegenden Verbraucherbeschwerden hervorging, dass es sich in den betreffenden Fällen gerade nicht um Verbraucher handelte, die das vom Gesetzgeber eingeräumte uneingeschränkte Rückgaberecht missbrauchten. Es ging vielmehr um Kunden, die häufig auf Grund nicht vorhandener Standardkörpermaße gezwungen sind, mehrere Artikel zu bestellen, um einen passenden zu finden.” Unter dem Aspekt, dass die Geschäfte für den Versandhandel derzeit ohnehin nicht zum Besten laufen, nach Mitteilung der Zeitschrift Handel büßte beispielsweise OTTO im Geschäftsjahr 2003/2004 im Versandbereich 6 % ein, ist der harsche Ton gegenüber Kunden nicht nachvollziehbar. Der Versandhandel hat gegenüber dem stationären Handel, der durch Rabattaktionen und zulässige Sonderverkäufe viel flexibler ist, ohnehin einen Wettbewerbsnachteil. Ob der allein dadurch zu beseitigen ist, indem man zukünftig drei statt bisher zwei Hauptkataloge auf den Markt wirft, beseitigen kann, scheint fraglich, auch wenn “König Kunde” befürchten muss, “diszipliniert” und abgeschoben zu werden, falls er von seinen Käuferrechten Gebrauch macht.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

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