Das Bild auf dem gerade verschenkten Plasmabildschirm zittert, der MP3-Player knarzt, das Weihnachts-SOS-Paket (Socken, Oberhemd und Schlips) findet keinen Gefallen. Die Verbraucherzentralen geben rund um Reklamation und Umtausch die folgenden Tipps:
Trifft das Geschenk nicht den Geschmack oder lag es zweimal unterm Weihnachtsbaum, haben Käufer nicht automatisch ein Umtauschrecht. Sie sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf die Umtauschmöglichkeit hat zusichern lassen, hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will.
Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also der MP3-Spieler streikt oder der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.
Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der mangelhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern.
Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf liegt es beim Händler nachzuweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging.
Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer!
Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Frist von drei Jahren.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.


