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Fernabsatzgesetz verbessert Verbraucherschutz – Umsetzung der Fernabsatzrichtline der EU 97/7 EG im Sommer diesen Jahres in Deutschland vorgesehen


Das von der Bundesregierung geplante Fernabsatzgesetz wird den Verbraucherschutz in Deutschland stärken. Nach dem Willen der EU muss das Gesetz bis Anfang Juni in Kraft treten, so schreibt es die entsprechende Richtlinie vor. Die Verbraucherschützer gehen davon aus, dass es nicht zu einer Verzögerung beim Inkrafttreten des neuen Verbraucherschutzgesetzes kommen wird, denn der vorliegende Gesetzentwurf zeigt schon deutliche Konturen bezüglich der neuen Regelungen. Was wird für den Verbraucher neu sein:

Es wird, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ein allgemeines Widerrufsrecht von 2 Wochen für im Fernabsatz, d.h. per Brief, Katalog, Telefon, Telefax, TV oder e-mail geschlossene Verträge geben. Damit wird seitens der Bundesregierung einer Forderung der Verbraucherverbände Rechnung getragen, die die im ersten Gesetzentwurf vorgesehene Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen von 7 Werktagen als zu kurz und wegen der damit völlig neuen Fristenregelung als nicht handhabbar kritisierten.

Im Zuge der Umsetzung dieses Gesetzes werden die bisherigen Widerrufsfristen in allen anderen Verbraucherschutzgesetzen, so dem Haustürwiderrufsgesetz, dem Verbraucherkreditgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz oder dem Fernunterrichtsgesetz durch eine Neuregelung im bürgerlichen Gesetzbuch auf 2 Wochen vereinheitlicht und damit im Regelfall verlängert, was ebenfalls einer Forderung der Verbraucherschützer entspricht.

Den Anbietern werden durch das Fernabsatzgesetz weitgehende Informationspflichten, so zu ihrer Identität, zum Preis und zu den Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, zu den Lieferkosten und zu Einzelheiten der Zahlung auferlegt, was sie vor übereilten Vertragsabschlüssen weitgehend schützen soll. Positiv bewerten die Verbraucherschützer auch, dass im Zuge der Umsetzung im BGB eine eindeutige verbraucherfreundliche Regelung zu den verbreiteten leidigen Zusendungen unbestellter Waren geschaffen werden wird und dass zukünftig Unternehmer, die die ebenfalls leidigen Gewinnaussagen an bestimmte Verbraucher senden, verpflichtet werden können, diese Gewinne auch auszubezahlen oder dass ein Schutz vor der betrügerischen Verwendung von Zahlungskarten geregelt werden soll.

Insgesamt also ein beträchtlicher Schritt nach vorn in Sachen Verbraucherschutz. Gleichwohl wird das Gesetz nicht in allen Punkten von den Verbraucherschützern vollumfänglich begrüßt. Wermutstropfen sind z.B., dass der Anwendungsbereich des Gesetzes von zahlreichen im Einzelfall unklarer Einschränkungen und Ausnahmen beschränkt wird oder dass auch das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen sein soll, obwohl es dafür nach Auffassung der Verbraucherschützer keinen Rechtfertigungsgrund gibt.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V. in Leipzig

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