Auch zum diesjährigen “Millenniums-Weihnachtsfest” lagen wieder viele Geschenke in Form von Gutscheinen auf den Gabentischen. Gutscheine machen das Schenken und das Beschenktwerden leichter, Der Schenkende muss weder tagelang nach einem passenden Präsent suchen, noch muss er fürchten, dass das mit Liebe ausgewählte Geschenk nicht gefällt und umgetauscht wird.
Wer nun denkt, dass der mit einem Gutschein Beschenkte keinerlei Probleme mehr hat, ist im Irrtum. Gleich, ob er einen Gutschein aus einem Juweliergeschäft, einer Buchhandlung, einem Blumenladen, einem Reisebüro, einem Buchladen oder einen Tankgutschein in der Hand hat, wird er nicht selten feststellen, dass die Geltungsdauer des Gutscheines zeitlich begrenzt ist. Häufig ganz klein steht beispielsweise auf dem Geschenkgutschein: “Dieser Gutschein gilt nur innerhalb von 3 Monaten ab Kauf.” oder “Dieser Gutschein gilt nur für 10 Monate.”. Wer in dieser Zeit nicht etwas Passendes gefunden hat, um den Gutschein einzulösen, ist allerdings keineswegs rechtlos. Eine solche zeitliche Begrenzung ist nicht zulässig, wissen die sächsischen Verbraucherschützer.
Zwar können Händler durchaus eine Frist setzen, wenn die betreffende Ware oder Dienstleistung nach Überschreitung der Frist nicht mehr erbracht werden kann. Das trifft beispielsweise auf einen Gutschein für eine ganz bestimmte Jeansmarke zu oder für die Aufführung eines ganz bestimmten Theaterstückes. Klar ist, dass kein Theaterchef für einen einzigen Kunden noch einmal ein Stück aufführen muss, wann längst ein Programmwechsel stattgefunden hat. Derartige waren- oder dienstleistungsspezifischen Gutscheine sind ohnehin eher die Ausnahme. In der Regel werden Gutscheine für einen bestimmten Wert ausgereicht, die dann für eine Ware oder Dienstleistung nach Wahl eingelöst werden können.
In einem rechtskräftigen Urteil des LG München vom 26.10.1995 (Az: 7 0 2109/95) stellte das Gericht fest, dass der Vermerk auf einem Geschenkgutschein: “Gültigkeit 10 Monate” den Verbraucher unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist. Streng genommen gilt auch für Gutscheine die gesetzliche Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Verweist der Händler einen Gutscheininhaber auf das sogenannte Kleingedruckte, aus dem sich der Ablauf des Gutscheines ergibt, hat der Gutscheininhaber dennoch somit gute Karten. Den Geldwert des Geschenkgutscheines muss der Händler auch noch Jahre später stets erstatten.
Wer Fragen zum Thema Gutscheine hat. kann sich, ab dem 03.01.2000 wie gewohnt an eine der 16 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale wenden oder montags, mittwochs und donnerstags zwischen 10.00 und 18.00 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190/797771 (2,42 DM/Min.) anrufen.
Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen e.V. in Leipzig


