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Einfach umtauschen, wenn das Geschenk nicht gefällt?


Weihnachten freuen wir uns über schöne Geschenke, und wir denken uns gerne nette Überraschungen für die Familie aus. So soll die Schwester eine neue Kaffeemaschine bekommen und die Tochter endlich das heißersehnte Kinderfahrrad. Doch leider kommt es immer wieder vor, dass das Geschenk einen Fehler hat, also vom Fahrrad beim ersten Gebrauch die Klingel abfällt. Dann müssen Sie direkt nach den Feiertagen in das Kaufhaus oder das Geschäft zurück, um das Problem aus der Welt zu schaffen: Da sind einige Tipps wichtig, was man bei Reklamationen und Umtausch bedenken soll:

Wer schon sehr früh im Jahr an das kommende Weihnachtsfest denkt, darf nicht vergessen, dass die Gewährleistungfrist nur sechs Monate beträgt. Das heißt, dass Geschenke – auch wenn sie einen Fehler haben – danach nicht mehr reklamiert werden können. Wichtig ist auch, dass Sie immer den Kassenzettel aufheben, er dient nicht nur als Erinnerung, wo Sie die Ware gekauft haben, sondern Sie benötigen ihn auch bei Reklamationen. Ohne Kassenzettel könnte es schwierig werden, dem Händler zu beweisen, dass der betreffende Gegenstand bei ihm gekauft worden ist.

Die meisten Weihnachtsgeschenke werden im November und Dezember gekauft. Und da gilt sowohl für preiswerte als auch für teure Waren: Während der ersten sechs Monate nach dem Kauf oder nach der Lieferung haben Sie das Recht zu reklamieren, wenn die Ware mangelhaft ist. Sie müssen es nicht akzeptieren, falls der Händler Ihnen einen Gutschein über den Kaufpreis geben möchte. Es kann jedoch sein, dass der Verkäufer Ihnen den Vorschlag macht, das Gerät erst einmal zu reparieren oder dem Hersteller zurückzuschicken. Darauf müssen Sie nur eingehen, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem sogenannten Kleingedruckten, ausdrücklich auf diese Nachbesserung hingewiesen wird. Eine solche Reparatur muß natürlich in einer angemessenen Zeit erfolgen. Sonst gelten die normalen Gewährleistungsansprüche: Wenn die Ware einen Fehler hat, können Sie sie zurückgeben und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Sie können auch die fehlerhafte Ware behalten und Preisnachlaß fordern, oder Sie können eine fehlerfreie Ware verlangen.

Was aber ist, wenn die geschenkte Kaffeemaschine nicht gefällt oder die Jacke zu klein ist? Ein Recht auf Umtausch haben Sie bei fehlerfreier Ware nicht. Doch bei den meisten Warenhäusern oder auch kleineren Geschäften können Sie beim Kauf auf dem Kassenzettel vermerken lassen, dass ein Umtausch möglich ist. Sie können dann die selbstverständlich unbeschädigte Ware zurückbringen und gegen eine andere zum gleichen Preis tauschen. Der Händler ist nicht verpflichtet, Ihnen den Kaufpreis in bar zu erstatten oder einen Differenzbetrag auszuzahlen, falls Sie eine neue, aber preiswertere Ware kaufen.

Um möglichen Ärger zu vermeiden, sollten Sie am besten vorbeugen: Fragen Sie den Händler, ob sie eine fehlerlose Ware bei Nichtgefallen umtauschen können, und lassen Sie es sich auf dem Kassenzettel oder der Rechnung vermerken. Heben Sie immer Kassenbelege und Rechnung mindestens sechs Monate auf. Wenn die Ware Mängel hat, reklamieren Sie möglichst schnell. Wenn Sie Probleme haben, wenden sie sich an eine Verbraucherberatungsstelle.

Eine Information der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern

Von Verena Rais, 17. Dezember 1999;
Kategorie: Rückgaberecht & Umtauschrecht
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