Ob vor, während oder nach der Reise – Reiseveranstalter, Airlines & Co. tricksen manchmal. Urlauber sollten sich darauf gut einstellen, denn sonst ist nicht der Kunde König, sondern der Anbieter selbst. Die Verbraucherzentrale Brandenburg gibt nachfolgend Tipps gegen Tricks:
1. Der Anzahlungstrick
Eine Anzahlung in Höhe von maximal 20 Prozent des Reisepreises darf der Veranstalter nur fordern, wenn gleichzeitig ein Reisesicherungsschein übergeben wird. Dieser belegt, dass er gegen Konkurs und Zahlungsunfähigkeit abgesichert ist. Auch geforderte Mindestanzahlungen in Höhe eines bestimmten Betrages, die diesen Prozentsatz übersteigen, sind unzulässig. Werden bei angeblich kostenlosen Reisegewinnen keine Sicherungsscheine übergeben, aber Bearbeitungsgebühren, Einzelzimmer- und Treibstoffzuschläge, Kautionen oder Ausflugspakete berechnet, handelt es sich ebenfalls um Reisepreiszahlungen. Daher Vorsicht: Keine Zahlung ohne Sicherungsschein! Denn hier spart der Veranstalter womöglich an den Versicherungskosten und die Reisenden tragen das Insolvenzrisiko.
2. Der Reklamationstrick
Urlauber stellen am Urlaubsort fest, dass ihr Hotel überbucht oder ihr Zimmer so mangelhaft ist, dass sie eine andere Unterkunft beziehen müssen. Doch weil die Ersatzunterkunft komfortabler ist, kassiert die Reiseleitung des Veranstalters einen Aufpreis pro Person. Als pauschale Abgeltung für reklamierte Mängel werden auch kostenlose Ausflüge oder ein Mietauto angeboten. Reisende sollen dann aber unterschreiben, dass sie auf weitere Mängelansprüche verzichten. Doch Vorsicht: Abhilfekosten muss der Veranstalter stets allein tragen. Zusätzliche Zahlungen sollten Reisende verweigern oder nur gegen Quittung leisten und die Beträge innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende vom Veranstalter zurückfordern. Auf keinen Fall sollte ein pauschaler Verzicht auf weitere Ansprüche unterzeichnet werden. Hier spart der Veranstalter seine Kosten für Reklamationsbearbeitung oder Abhilfe, während Reisende womöglich auf höhere Ansprüche verzichten.
3. Der Haftungstrick
Häufig verweigern Airlines ihren Passagieren Entschädigungsleistungen zwischen 200 und 600 Euro pro Person, die ihnen nach der EU-Verordnung 261/2004 im Falle der Nichtbeförderung (Überbuchung) oder bei Flugausfällen (Annullierungen) zustehen. Insbesondere wenn der Flieger wegen eines technischen Defekts nicht abhebt, berufen sie sich gern zu ihren Gunsten auf höhere Gewalt, obwohl selbst zu vertretende Versäumnisse wie mangelhafte Wartung die Ursache des Schadens sein können. In diesen Fällen, so der Europäische Gerichtshof, kann sich die Airline aber nicht entlasten und muss zahlen (Urteil vom 22.12.2008 – AZ: C 549/07). Deshalb Vorsicht: An den hohen Entschädigungsleistungen sparen die Airlines oft zu Unrecht! Fluggäste sollten sich deshalb nicht einfach abwimmeln lassen und bei Nur-Flügen unter www.schlichtungsstelle-mobilitaet.de außergerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei Flügen innerhalb von Pauschalreisen hilft die Verbraucherzentrale weiter.
4. Der Gutscheintrick
Veranstalter und Airlines wollen bisweilen berechtigte Ansprüche ihrer Kunden nur als Reisegutschein für künftige Buchungen regulieren.
Aber Vorsicht: Hier spart allein der Anbieter, denn Reisende haben Anspruch auf Bares!
Individuellen Rat erhalten Betroffene
# in den Verbraucherberatungsstellen -
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) – sowie
# am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).


