Urlauber, die über den Jahreswechsel eine Reise in die von dem schrecklichen Meeresbeben betroffenen Regionen geplant haben, werden den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen können. Grundsätzlich ist eine kostenfreie Stornierung eines Reisevertrages wegen höherer Gewalt immer dann gerechtfertigt, wenn die Reise auf Grund von Umständen, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Davon ist in den direkt betroffenen Regionen auszugehen.
“Außerdem”, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, “hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.2002 (AZ: X ZR 147/01) die Messlatte für Kündigungen von Reisen wegen höherer Gewalt herabgesetzt. Danach besteht ein Kündigungsrecht des Reisenden bereits dann, wenn eine Gefährdung mit erheblicher und nicht erst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine solche Gefährdung ist schon allein wegen möglicher Nachbeben gegeben.
Die großen Reiseveranstalter haben bereits einige Flüge abgesagt, so dass Sachsens Verbraucherschützer unbedingt empfehlen, sich beim jeweiligen Reiseveranstalter kurzfristig über die Durchführung der Reise und mögliche Umbuchungsmöglichkeiten zu erkundigen.
Erfolgt eine Kündigung des Reisevertrages vor Reiseantritt, haben Reisende grundsätzlich keine Entschädigung zu zahlen, da noch keine Reiseleistungen aus dem Vertrag erbracht wurden. Erfolgt eine Kündigung des Reisevertrages während der Reise, wozu in Fällen höherer Gewalt sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter berechtigt sind, hat der Reisende nach dem Gesetz den anteiligen Reisepreis bis zum Eintritt der höheren Gewalt und die noch zu erbringenden Reiseleistungen zu zahlen. Entstehende Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen Reiseveranstalter und Reisender je zur Hälfte. Weitere Mehrkosten, so z.B. Kosten für einen längeren Aufenthalt, etwa wenn die Rückreise nicht möglich ist, hat dagegen der Reisende zu tragen. Ob und in welchem Umfang die Veranstalter derartige Mehrkosten jedoch verlangen, wird von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlich sein. An erster Stelle steht jetzt zunächst die Pflicht für die Reiseveranstalter, sich um Personenschäden zu kümmern, Urlauber erforderlichenfalls unversehrt zurückzuholen und sich um die Urlauber zu kümmern, die vor Ort bleiben.
Urlauber, die vor Ort von der Katastrophe heimgesucht wurden und ihren Aufenthalt nicht vorher abbrechen, haben für die verbleibende Zeit Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter, wenn Reiseleistungen wie Verpflegung, Unterbringung oder als Reisebestandteil gebuchte Ausflüge nicht mehr vertragsgemäß erbracht werden können. “Das gilt”, so Bettina Dittrich, “trotz der höheren Gewalt, denn für Reisemängel haftet der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig”. Schäden für verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck jedoch hat der Reiseveranstalter ebenso wenig zu ersetzen wie Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit, die man unter Umständen bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise hat. Reisegepäckschäden können gegebenenfalls über bestehende Hausrat- oder Reisegepäckversicherungen reguliert werden.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen e.V.


