Ein Münchner Mobilfunkanbieter darf Prepaid-Guthaben seiner Kunden nach einer Laufzeit von 12 Monaten nicht löschen. Dieses Urteil hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg aktuell vor dem Landgericht München erstritten (Az:12 0 16098/05).
Auf die Klage der Verbraucherzentrale hin untersagte das Gericht einem Mobilfunknetzbetreiber die Nutzung von drei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Am wichtigsten davon für Prepaid-Nutzer ist die Klausel, die den Verfall von Gesprächsguthaben nach einer Laufzeit von 365 Tagen festlegt, sofern nicht eine weitere Aufladung erfolgt. Auch mit dem Verfall von Restguthaben bei Vertragskündigung durch den Kunden war das Gericht nicht einverstanden. Ebenfalls gekippt wurde die Vertragsbedingung, dass für eine Sperre ein Entgelt erhoben wird, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt. In allen drei Klauseln sahen die Richter eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
„Natürlich freuen wir uns über das Urteil“, meint Brigitte Sievering Wichers, Telekommunikationsexpertin der Verbraucherzentrale. „Wir halten es für wegweisend. Auch in Österreich gibt es schon seit Herbst 2004 ein vergleichbares Urteil des obersten Gerichtshofs zum Verfall des Guthabens bei Prepaid-Karten.“ Sobald das Urteil rechtskräftig ist, wird die Verbraucherzentrale Mobilfunkkunden über ihre Rechtsansprüche informieren.


