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Erweiterter Pfändungsschutz für Altersvorsorge


Am 1. März 2007 ist das „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge“ in Kraft getreten. Dieses Gesetz stellt Leistungen aus Verträgen zur Altersvorsorge unter Pfän­dungsschutz. Nach § 851c der Zivilprozessordnung ist ein Rentenversicherungsvertrag dann pfändungsgeschützt, wenn der Versicherte die Versicherung nicht vorzeitig kündigen darf und er auch kein Recht auf die Option einer Kapitalauszahlung statt Rente zu seinen Lebzeiten hat.

Der Pfändungsschutz tritt ein, wenn:

1) Leistungen in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden,

2) über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,

3) die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und

4) die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen Zahlung im Todesfall, nicht vereinbart wurde.

Ein Schuldner kann sich vor der Pfändung seiner Ansprüche aus einer Lebensversicherung oder Direktversicherung schützen, indem er sie in eine pfändungsgeschützte Rentenver­sicherung umwandeln lässt. Hierzu ist der Versicherer gem. § 173 Versicherungsvertrags­gesetz verpflichtet. Eine Auszahlungsmöglichkeit vor dem Rentenalter besteht dann nicht mehr.

Besonders für Selbständige mit erheblichem Unternehmerrisiko empfiehlt sich die Umwandlung einer bestehenden Lebens- oder Rentenversicherung, da so die angesparte Altersversorgung auch im Insolvenzfall geschützt und gesichert ist.

Auch Arbeitnehmer können von dieser Umwandlung profitieren, da neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Altersversorgung bis zu 238.000,– Euro angespart werden kann, die im Fall der Arbeitslosigkeit nicht verwertet werden muss, bevor Harz IV bezogen werden kann.

Von Martina Grau/vzberlin, 11. April 2007; Quelle: vzberlin/Verbraucherzentrale Berlin
Kategorie: Sonstige Meldungen
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