Auch wenn es den Winterschlussverkauf – rein gesetzlich gesehen – nicht mehr gibt: Seit dem 22. Januar rufen Kaufhäuser und Fachgeschäfte wieder zur Schnäppchenjagd auf.
Auch wenn die Preise purzeln, ist der Kunde nicht rechtlos. Die wichtigsten Tipps:
- Gekauft ist gekauft: Ob regulär ausgezeichnete oder herabgesetzte Ware: Gefällt das gekaufte Produkt beim Auspacken zu Hause nicht mehr, haben Käufer kein automatisches Umtauschrecht. Sie sind auf die Kulanz der Händler angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf einen möglichen Umtausch zusichern lässt, hat nichts in der Hand, wenn Händler die Rücknahme der Ware verweigern.
- Anders ist es bei Fehlern der Ware: Hat die gekaufte Ware Fehler, die Bluse etwa einen Webfehler oder die Kommode eine lockere Rückwand, können Käufer zwei Jahre lang ihre Ansprüche geltend machen. Schalten Händler auf stur, müssen sie innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass sie die Ware einwandfrei verkauft haben.
- Erst Reparatur oder Ersatzware, dann Geld zurück: Bevor Kunden den Kaufpreis einer mangelhaften Ware zurückerhalten oder auf eine Minderung des Betrages hoffen können, dürfen Händler die fehlerhafte Ware in der Regel zweimal reparieren oder einmal für Ersatz sorgen.
- Bedienungs-Kauderwelsch ist ein Mangel: Auch schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitungen stellen einen Mangel dar, für den die Händler haften müssen.


