Die Frage, ob Freilandeier trotz der Stallpflicht für die Legehennen weiterhin als solche deklariert werden dürfen, wurde in den letzten Tagen sehr oft an Sachsens Verbraucherschützer herangetragen. Die Antwort lautet: „ Ja. Sie dürfen“, so Anne-Katrin Wiesemann, Referentin für Lebensmittelrecht bei der Verbraucherzentrale Sachsen. „Auch wenn die an den Auslauf im Freien gewöhnte Legehenne unfreiwillig zur Stallpflicht verdonnert wurde, dürfen deren Eier noch weiterhin als Freilandeier deklariert und verkauft werden.“
Doch der Zeitraum für diese Ausnahme ist begrenzt. In der erst kürzlich erlassenen europaweit geltenden Verordnung dürfen die Anforderungen, die sonst an die Freilandeier gestellt werden – nämlich tagsüber uneingeschränkter Auslauf der Legehennen im Freien – nicht länger als auf zwölf Wochen beschränkt werden.


