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Darf der Gutschein befristet sein ?


Manche Händler befristen den Gutschein. Erkennbar ist das am Aufdruck wie „gültig 12 Monate“ oder „einzulösen bis…“. Das bedeutet, man muss den Gutschein innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen. Die Frist darf aber nicht zu kurz (weniger als ein Jahr) bemessen sein.

Gutscheine fürs Theater oder Konzert orientieren sich in der Regel an der Spielzeit eines bestimmten Stückes. Enthält der Gutschein keine Befristung , gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Geschenkgutscheine müssen nicht ausbezahlt werden

Grundsätzlich sind Händler nicht verpflichtet, Geschenkgutscheine in Bargeld einzulösen. Wer nichts Passendes findet, hat deshalb schlechte Karten.

Risiko Insolvenz des Händlers

Wer einen Gutschein kauft, geht in Vorkasse. Muss der Händler Insolvenz anmelden, verliert der Gutschein seinen Wert. Solange noch Waren zum Verkauf stehen, wird der Händler den Gutschein einlösen. Ist alles abgewickelt, werden die Ausgaben für den Gutschein verloren sein.

Risiko Verlust des Gutscheins

Ein Gutschein ist wie Bargeld. Selbst wenn er auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist und abhanden kommt, kann, von Ausnahmen abgesehen, jede andere Person ihn einlösen. Die namentliche Nennung soll lediglich die persönliche Note hervorheben. Als Ausnahme gelten Leistungen, die auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten sind.

Einlösefrist ist abgelaufen

Nach Ablauf der Frist können Sie zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, haben aber Anspruch auf Erstattung des Geldwertes, abzüglich des Gewinns, den der Händler eingefahren hätte . Die Höhe des entgangenen Gewinns kann man mit bis zu 20 % des Nennwertes des Gutscheins ansetzen.

Können unbefristete Gutscheine unbegrenzt eingelöst werden ?

Solange der Händler ihn annimmt, gibt es keine Probleme. Bestehende Ansprüche aus befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren jedoch nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Gutschein vom Händler ausgegeben wurde. Sie können dann auch nicht mehr verlangen, dass Ihnen der Händler den Nennbetrag des Gutscheines abzüglich des abzuführenden Gewinnes erstattet.

Und wenn die Ware nicht den vollen Wert des Gutscheines hat ?

Viele Händler zahlen den Differenzbetrag aus, wenn der Warenwert über 50 bis 80 % des Gutscheinwertes liegt. Versuchen Sie sich in diesem Fall mit dem Händler gütlich zu einigen.

Sie möchten den Gutschein Stück für Stück einlösen

Teileinlösungen sind für den Aussteller des Gutscheines kein Verlust und sicher auch zumutbar, rechtlich allerdings ist auch diese Frage nicht geklärt. Sprechen Sie das Problem offen an. Wer an Kundenbindung interessiert ist, wird sich Ihrer Bitte nicht verschließen. Der noch übrige Restbetrag muss auf dem Gutschein vermerkt werden.

Wir meinen: Es kann durchaus sinnvoll und notwendig sein, einen Geschenkgutschein unter den Weihnachtsbaum zu legen. Aber persönlicher ist ein Geschenk allemal.

Von Verena Rais/tz-th, 18. Dezember 2005; Quelle: tz-th
Kategorie: Haushalt
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