Das geplante Verbraucherinformationsgesetz wird nach Einschätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nicht zu einer verbesserten Information über Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften führen. Der vzbv rief vor der Verbraucherministerkonferenz am Montag zu Nachbesserungen an dem vorliegenden Gesetzentwurf auf. “Wir brauchen kein Placebogesetz, mit dem Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften weiterhin als Geschäftsgeheimnis unter Verschluss bleiben”, sagte vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. Sie rief Bundesverbraucherminister Seehofer auf, das Gesetz nicht allein auf Lebensmittel zu beschränken.
Bundesverbraucherminister Seehofer hatte das Verbraucherinformationsgesetz nach Bekanntwerden des Gammelfleischskandals neu auf die Tagesordnung gesetzt. Durch mehr Transparenz will er erreichen, dass Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften publik gemacht werden können. “Schwarze Schafe” sollen so wirksamer abgeschreckt werden. Doch genau an diesem Anspruch könnte das vorgesehene Gesetz scheitern. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem vom vzbv angestrengten Verfahren. Danach gelten selbst mit Bußgeldern verfolgte Rechtsverstöße von Unternehmen als “Geschäftsgeheimnis”.
Gericht: “Verbraucherschutz muss hinter Eigentumsrecht zurücktreten” In dem Verfahren des vzbv ging es um Lebensmittelpackungen, die zu gering befüllt waren. Der vzbv wollte von den Behörden wissen, gegen welche Firmen Bußgelder verhängt wurden, weil beispielsweise eine 100-Gramm-Tafel Schokolade tatsächlich nur 95 Gramm wog. Nach Schätzungen des vzbv entstehen den Verbrauchern jährlich Schäden in dreistelliger Millionenhöhe allein bei Lebensmitteln, weil Verpackungen zu gering befüllt sind.
Der vzbv hatte die Eichdirektion Nord auf Herausgabe der Firmennamen verklagt. Dabei hatte er sich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Schleswig-Holstein berufen. Doch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein urteilte: “Weil der Verbraucherschutz kein Rechtsgut von Verfassungsrang ist, muss er grundsätzlich hinter [dem Eigentumsrecht] zurücktreten und kann auch im vorliegenden Einzelfall die Belange der betroffenen Unternehmen nicht überwiegen.” Zu einer höchstrichterlichen Überprüfung dieser Entscheidung kam es nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht die Revision des vzbv nicht annahm.
“Wenn wir diese Rechtsprechung auf das Verbraucherinformationsgesetz übertragen, heißt das: Schwarze Schafe können sich weiter auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen berufen”, sagte vzbv-Chefin Edda Müller.
Der Entwurf des Verbraucherinformationsgesetzes steht am Montag auf der Tagesordnung der Verbraucherministerkonferenz von Bund und Ländern. Nach Kenntnis des vzbv soll die Auskunftspflicht der Behörden lediglich bei Lebens- und Futtermitteln Realität werden. Eingeschränkt werden soll die Herausgabe von Informationen zudem im Zusammenhang mit Betriebs- und Geschäftgeheimnissen sowie bei laufenden Verwaltungsverfahren. In dem Entwurf heißt es wörtlich: “Der Informationsanspruch besteht wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit … durch die begehrten Informationen … Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse … offenbart würden”.
Wie Verbraucherbetrug belohnt wird Der vzbv hatte im Dezember 2002 das Wirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein vergebens um Auskunft über Beanstandungen bei Füllmengenkontrollen gebeten. Der vzbv hatte sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Schleswig-Holstein berufen. Wie in den Jahren zuvor war im Jahr 2001 eine in vielen Fällen unkorrekte Abfüllpraxis der Unternehmen festgestellt worden: Viele Verpackungen hatten deutlich weniger Inhalt als angegeben. Der vzbv beantragte deshalb die Einsicht in die Untersuchungsprotokolle der Eichämter. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Schleswig den Anspruch abgelehnt hatte, wurde – nach Berufung des vzbv – das Urteil in zweiter Instanz bestätigt. Die Begründung des Gerichts: Bei den Gesetzesverstößen handelt es sich um schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen auswirken kann. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hatte der vzbv die Zulassung der Revision beantragt und nun verloren.
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Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005, Az: 4 LB 30/04, rechtskräftig
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Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG 3 B 126.05, OVG 4 LB 30/04


