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Umtausch – Weihnachtsfreude oder Weihnachtsfrust? – Defektes richtig reklamieren


Ein gesetzlich geregeltes Umtauschrecht bei fehlerfreier Ware gibt es nicht. Mittlerweile tauschen die meisten Händler Waren aus Kulanz um. Sie müssen aber keineswegs den Kaufpreis erstatten, sondern stellen in der Regel einen Gutschein aus. Wer sich nicht sicher ist, ob das Geschenk gefällt, sollte sich vor dem Kauf nach einer freiwilligen Umtauschmöglichkeit erkundigen und sich das ggf. auf dem Kassenbon bestätigen lassen. Zurück gebrachte Artikel müssen selbstverständlich unversehrt sein. Der Verkäufer kann außerdem auf der Rückgabe der Verpackung bestehen. Ganz auf der sicheren Seite ist derjenige, der mit dem Händler schriftlich ein regelrechtes Rücktrittsrecht vereinbart – dann gibt es den Kaufpreis in bar zurück.

Reklamation fehlerhafter Ware

Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Ware verjähren erst nach zwei Jahren. Das gilt auch für Fehler bei preisreduzierten Waren, sofern sie nicht zum Beispiel wegen dieses Mangels als 2. Wahl gekennzeichnet sind. Allerdings muss der Verbraucher bei Reklamationen ab dem 6. Monat nach Entgegennahme der Ware nachweisen, dass der Mangel beim Kauf zwar nicht für den Verbraucher erkennbar, aber bereits vorhanden war. Doch auch wenn Mängel anerkannt werden, darf der Händler sich zunächst an Nachbesserungen (Reparatur oder Ersatzlieferung) versuchen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware besteht je nach Gegenstand häufig erst nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen.

Noch ein Tipp zum Nachweis: Die meist auf Thermopapier ausgedruckten Kassenzettel verblassen schnell, schon nach wenigen Wochen sind sie nicht mehr lesbar! Sicherheitshalber sollte man deshalb bei hochpreisigen Waren den Kassenzettel kopieren und sorgfältig zusammen mit dem Original als Beweiserleichterung aufbewahren.

Im Gegensatz zum Umtausch aus Kulanz spielt bei berechtigten Reklamationen die Originalverpackung keine Rolle.

Widerruf und Rückgabe beim Online-Shopping

Durch Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Post oder Internet abgeschlossene Verträge fallen unter das Fernabsatzgesetz. Hier besteht grundsätzlich ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Über dieses Recht muss der Anbieter den “Online-Shopper” belehren! Die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist von zwei Wochen beginnt ab Erhalt der Ware. Belehrt der Anbieter nicht über das Widerrufsrecht, kann unbefristet widerrufen werden.

Für einige Ausnahmen gilt das Widerrufsrecht jedoch nicht: Ausgeschlossen ist die Rückgabe von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn sie nach Lieferung entsiegelt worden sind. Ebenso wenig können per Fernkommunikation gebuchte Reiseverträge mit festen Terminen nach dem Fernabsatzrecht widerrufen werden.

Von Verena Rais/vz-th, 18. Dezember 2005; Quelle: vz-th
Kategorie: Einkaufen, Kauftipps, Rückgaberecht & Umtauschrecht
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