„Das Zeitungsabo kann innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden“, „Reisemängel müssen innerhalb von einem Monat angezeigt werden“ oder „Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von zwei Jahren geltend zu machen“ – im Kleingedruckten von Verträgen tummelt sich eine Vielzahl von Fristen. Was es Verbrauchern nicht immer leicht macht, ihre Rechte auch wahrzunehmen. „Viele Ratsuchende sind unsicher, wie sich Fristbeginn und -ende berechnen“, weiß die Verbraucherzentrale NRW aus ihrem Beratungsalltag, „und verpassen dadurch die Chance, rechtzeitig zu reklamieren oder auch verbriefte Ansprüche geltend zu machen. Fürs kleine Einmaleins sollte man wissen, dass die Uhr für Fristen immer erst am Tag nach Vertragsabschluss zu ticken beginnt. Wurde der Vertrag an einem Montag abgeschlossen, läuft zum Beispiel die Frist für die zweijährige Gewährleistung erst ab dem folgenden Dienstag“, bringt sie Licht in den Fristendschungel. Zudem hat die Verbraucherzentrale NRW folgende wichtige Hinweise für den „Rechenschieber in Sachen Fristen“ parat:
Verträge via Internet: Beim Onlineshopping können Verträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beginnt bei diesen „Fernabsatzgeschäften“ jedoch erst, wenn der Besteller die Ware auch in Händen hält. Wird der montags online georderte Rechner also am Donnerstag beim Kunden zugestellt, läuft die Frist für den Widerruf des Kaufvertrags ab Freitag. Vorausgesetzt, der Online-Anbieter hat dem Kunden vorher eine Widerrufsbelehrung per E-Mail oder schriftlich zugestellt. Ansonsten läuft das Widerrufsrecht unbegrenzt.
Fristende: Fristen laufen immer zu dem Tag aus, an dem auch der Vertrag zustande kam. Wurde also der Zeitschriftenabovertrag oder der Ratenkreditvertrag an einem Donnerstag abgeschlossen und gleichzeitig die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung ausgehändigt, endet die zweiwöchige Widerrufsfrist auch an einem Donnerstag – nämlich dem Donnerstag der zweiten Woche, genau um 24.00 Uhr. Werden keine Wochentage, sondern Daten für den Fristablauf angegeben, gilt dies ebenso: Endet eine Pauschalreise zum Beispiel gemäß Vertrag am 15. August, läuft die gesetzlich festgelegte Monats-Frist fürs Reklamieren von Urlaubsmängeln am 15. September, 24.00 Uhr ab. Beim Kauf einer Waschmaschine am 26. Februar 2005 kann ein Kunde noch bis zum Stichtag 26. Februar 2007 bei auftretenden Mängeln auf seine zweijährigen Gewährleistungsansprüche pochen.
Monatsfristen mit Besonderheiten: Monatsfristen enden immer beim Ablauf des Monats. Heißt also, ist zum Beispiel die Reiserückkehr am 31. August vorgesehen, kann der Urlauber nur bis 30. September reklamieren. Dagegen endet eine am 28. Februar beginnende Monatsfrist am 28. März – und nicht erst am 31.
Fristende an Wochenenden: Fällt der letzte Fristtag auf einen Sonnabend, einen Sonn- oder einen Feiertag, steht für Widerrufsfristen eine „Verlängerung“ ins Haus. Dann nämlich endet die Frist erst am nächsten Werktag. Wurde also an einem Samstag an der Haustür ein Zeitschriftenabovertrag geschlossen und zugleich die Widerrufsbelehrung ausgehändigt, endet die Frist fürs Widerrufen des Vertrages erst am Montag zwei Wochen später. Achtung: Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs aber nicht für Kündigungsfristen. Wird also zum Beispiel ein Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Mobilfunkvertrag oder Fitnessstudiovertrag gekündigt, dann muss am letzten Tag der Kündigungsfrist die Kündigungserklärung auch eingegangen sein.
Rechtlichen Rat zu Kauf- und Werkverträgen gibt’s in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.


