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Rechtzeitig Vorsorge treffen für den Notfall – Erstes Patientenverfügungsgesetz seit 1. September 2009 in Kraft


Jeden kann es unvorbereitet treffen: ein Unfall, eine Krankheit, eine schwere Operation oder eine geistige, seelische oder körperliche Behinderung machen ein selbstständiges Leben unmöglich. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass in solchen Situationen Familienangehörige, Ehegatten, Geschwister, Kinder oder Lebenspartner einfach einspringen und Entscheidungen treffen können. Das ist nicht so, denn selbst nahe Verwandte benötigen eine Vollmacht, um Schwerkranke, die sich selbst nicht mehr äußern können, in Fragen der Untersuchung, Behandlung oder Pflege vertreten zu können.

Seit Jahren werden gesetzliche Vorgaben für solche Fälle insbesondere für eine konkrete, verbindliche Patientenverfügung diskutiert, in der man vorab Wünsche für eine mögliche künftige Behandlung im Notfall festlegt. Am 1. September nun trat das Patientenverfügungsgesetz in Kraft. Damit sind die schriftlichen Willenserklärungen von Kranken, die sich mündlich nicht mehr äußern können, erstmals gesetzlich geregelt. Die neue gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung (offiziell: Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) war im Juni nach sechsjähriger Debatte vom Bundestag verabschiedet worden. Danach sind schriftliche Patientenverfügungen für Ärzte und Angehörige nun verbindlich, unabhängig vom Krankheitsstadium. Das heißt, dass die Verfügung auch befolgt werden muss, wenn der Kranke noch nicht die Sterbephase erreicht hat. Fordert der Patient die Einstellung lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen, muss der Arzt dies umsetzen.

Aber Achtung! Wer statt des Patienten die Entscheidungen am Lebensende treffen bzw. die Entscheidungen des Patienten durchsetzen soll, ergibt sich nicht aus einer Patientenverfügung. Das lässt sich nur in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung regeln. Die Patientenverfügung ist insofern von einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden. So wird in einer Vorsorgevollmacht verfügt, welche Person (als sogenannter Bevollmächtigter) medizinische oder andere Anordnungen treffen bzw., falls eine Patientenverfügung vorliegt, diese durchsetzen soll. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und sollten nebeneinander erstellt werden.

Für den Ernstfall kann also jeder selber Vorsorge treffen. Die Vorsorgemöglichkeiten sind:

  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung.

Eine ausführliche Vorsorgemappe inklusive Patientenverfügung findet man beispielsweise unter Opens external link in new windowwww.shop.dgk.de/. Die Vorsorgemappe enthält eine informative Begleit-broschüre, die drei Vorsorgeverfügungen und ein Notfallkärtchen sowie Entscheidungshilfen zu jedem Regelungspunkt der Verfügungen. Alle Unterlagen sind juristisch und medizinisch auf dem aktuellen Stand des am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Patientenverfügung.

Von ms/dgk, 23. November 2009; Quelle: dgk/Deutsches Grüne Kreuz
Kategorie: Gesundheit & Ernährung
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