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Versicherungsnehmern reinen Wein einschenken – Gesellschaften müssen nachvollziehbare Abrechnungen vorlegen


Verbraucher, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig kündigen, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Versicherungsgesellschaft genau erläutert, wie sie den Rückkaufswert berechnet hat. Dabei reicht es nicht, wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass der dem Verbraucher zustehende Betrag nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet sei.

„Immer noch gibt es Versicherer, die ihre Kunden nach einer Kündigung nicht oder nur unzureichend über ihre Berechnung des Rückkaufswertes informieren wollen“, weiß Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Begründungen sind verschieden. Die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG ist beispielsweise in einem bekannten Fall der Meinung, dass bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung überhaupt keine nachvollziehbare Abrechnung vorgelegt werden muss, weil nach ihrer Auffassung die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Rückkaufswerten darauf nicht anwendbar sei. „Wer sich auf diesen fragwürdigen Standpunkt zurückzieht und an so wenig Transparenz interessiert ist, will möglicherweise hohe Kosten verschleiern“, vermutet Hoffmann. Die Verbraucherzentrale Sachsen schaltete daraufhin für den betroffenen Sachsen den Versicherungsombudsmann ein und hofft, dass dieser die Gesellschaft in die Pflicht nimmt.

Denn unabhängig davon, ob es sich um eine fondsgebundene Versicherung handelt oder nicht, ist für den Verbraucher die Höhe der konkreten Abschluss- und Stornokosten von Interesse. Diesbezüglich reicht es auch nicht, wenn der Versicherer dem Kunden mitteilt, dass die Berechnung nach den „Grundsätzen der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ und unter Berücksichtigung der BGH-Urteile aus dem Jahr 2005 berechnet sei. So hat es in einer Entscheidung (AZ:223 C 18455/05 rechtskräftig) auch das Landgericht München I gesehen. Der Verbraucher hat ein Recht darauf, dass die Versicherung ihm vorrechnet und belegt, was sie von seinen Beträgen bei der Ermittlung des Rückkaufswertes vor allem an Abschluss- und Stornokosten abgezogen hat. Sollte diese konkrete Auskunft bei den Betroffenen neue Fragen aufwerfen, können sie sich dazu von der Verbraucherzentrale Sachsen beraten lassen.

Von Martina Grau/vzs, 9. Juni 2007; Quelle: vzs/Verbraucherzentrale Sachsen
Kategorie: Lebensversicherung
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