Verbraucher, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig kündigen, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Versicherungsgesellschaft genau erläutert, wie sie den Rückkaufswert berechnet hat. Dabei reicht es nicht, wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass der dem Verbraucher zustehende Betrag nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet sei.
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