Bei der privaten Vorsorge fürs Alter durch so genannte Riester-Verträge geht es in erster Linie darum, das Einkommen des Sparers durch eine lebenslange Zusatzrente aufzubessern. Im Grunde ist dies aber nur ein Ausgleich für die beschlossenen Rentenkürzungen der kommenden Jahre. Die Riester-Rente ist somit vorwiegend für den “Erlebensfall” gedacht – denn die gesetzliche Altersrente kann man auch nicht vererben. Wer ab 2002 Geld einzahlt – derzeit maximal 1 Prozent seines Bruttoeinkommens im Jahr 2001 – soll selber die Rente davon beziehen.
Dennoch fragen sich viele, wie im Todesfall die nächsten Angehörigen finanziell profitieren können. Hier gibt es einige Besonderheiten: Wenn der Ehepartner stirbt, würde die komplette Auszahlung des Guthabens an die Witwe oder den Witwer dazu führen, nachträglich die gesamte Förderung zurückzahlen und die bis dahin angefallenen Kapitalerträge auf einen Rutsch versteuern zu müssen. Auch eine bei Privatrenten übliche zeitlich befristete Weiterzahlung der Rente an die Erben über 5 oder 10 Jahre (Rentengarantie) würde diese Falle zuschnappen lassen. Ausweg: Der Vertrag sieht die Möglichkeit vor, das Guthaben auf den Riester-Vertrag des Ehepartners zu übertragen. Dabei ist zu unterscheiden, ob am Todestag noch in den Vertrag eingezahlt oder schon die Rente bezogen wurde:
- Stirbt der Ehepartner noch während der Ansparphase, kann das Guthaben je nach Vertragsgestaltung (keine Auszahlung z.B. bei BHW FörderRente Zertifizierungsnummer 00063) auf den Vertrag des überlebenden Ehepartners übertragen werden. Hatte der bis dahin noch gar keinen eigenen Riester-Vertrag, kann er dies nachholen und einen abschließen – auch wenn er selbst nicht förderberechtigt ist.
- Stirbt der Ehepartner, wenn die Riester-Rente schon ausgezahlt wird, ist zu unterscheiden: Bei einer Rente vom Rentenversicherer gibt es keine Kapitalauszahlung. Ausnahme: Zahlung noch ausstehender Renten aus einer vereinbarten “Rentengarantiezeit” (bei Tod des Versicherten kurz nach Rentenbeginn wird die Rente eine festgelegte Zeit lang an den Hinterbliebenen weiter gezahlt). Sofern die Zahlung in einen Riester-Vertrag des Ehegatten erfolgt, führt dies nicht dazu, dass die Riester-Förderung zurückgezahlt werden muss. Bei Auszahlplänen kann das vorhandene Kapital auf einen Riester-Vertrag des überlebenden Ehegatten übertragen werden. Auch dann entstehen keine Nachteile – bis auf (und dies gilt in beiden oben beschriebenen Fällen) die Erbschaftsteuer. Ehegatten haben jedoch einen Freibetrag von 256.000 Euro . Achtung: Zur Bezahlung der Erbschaftsteuer darf kein Geld aus einem noch nicht fälligen Riester-Vertrag genutzt werden. Sonst müssen wieder nachträglich alle Förderung! en zurückgezahlt werden.
Wenn ein Elternteil stirbt, kann alternativ den Kindern eine monatliche Waisenrente gezahlt werden – dies sollte vertraglich gesichert sein. Das ist aber nur bis zum 18. Lebensjahr und danach während der Ausbildung bis maximal 27 möglich. Anschließend muss die zeitlich befristete Hinterbliebenenrente in eine niedrigere, dafür aber lebenslange Rente umgewandelt werden.
Noch ein Hinweis: Es ist zwar möglich, einen Hinterbliebenenschutz für Witwen, Witwer und Kinder in Riester-Verträge einzubauen. Doch die damit abzudeckenden Rentenansprüche sind nur ein Tropfen auf den heißen Stein, wenn der Hauptverdiener der Familie stirbt. Wer zusätzliche finanzielle Todesfallvorsorge will, sollte daher unbedingt über den Abschluss der passenden Risikolebensversicherung nachdenken.
Hinweise und umfangreiche Beratung zur “Riester-Rente” und privaten Altersvorsorge bekommen Sie in den Beratungsstellen Altenburg, Artern, Erfurt, Gera, Heiligenstadt, Ilmenau, Nordhausen und Schmalkalden der Verbraucherzentrale Thüringen e.V.
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