Funktioniert der CD-Player, der bereits im Herbst als Weihnachtsgeschenk gekauft wurde am Heiligen Abend nicht, so ist das zwar ärgerlich für Schenker und Beschenkten, aber rechtlich gesehen kein Beinbruch. “Fehlerhafte Geschenke können innerhalb von 2 Jahren ab dem Kauf reklamiert werden”, so Bettina Dittrich, Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale.
Innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf braucht der Käufer nicht den Nachweis dafür anzutreten, dass die Ware schon beim Kauf mit dem Mangel behaftet war, so dass es sich von daher empfiehlt, möglichst kurzfristig seine Ansprüche beim Händler geltend zu machen. Ab dem 7. Monat nach dem Kauf verweisen Händler die Kunden nicht selten darauf, dass sie den Beweis für das Vorhandensein des Mangels zu führen hätten. Damit blocken sie, nach Ansicht der sächsischen Verbraucherschützer häufig auch vorschnell und unberechtigt, Ansprüche von Käufern ab. Hier bieten die Verbraucherschützer Rat und Hilfe für die Durchsetzung von Käuferrechten, etwa auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadenersatz an.
Der Händler ist übrigens verpflichtet, bei der Zurücknahme mangelhafter Produkte das Geld auszubezahlen. Er darf seine Kunden nicht mit einem Gutschein abspeisen. Viele Verbraucher verschenken zu Weihnachten auch gleich einen Gutschein, um den Umtauschstress zu vermeiden. Geschenkgutscheine müssen drei Jahre gelten. Eine Verkürzung dieser Gültigkeitsfrist ist nur mit Einverständnis des Gutscheinkäufers möglich. Wer noch nicht eingelöste Gutscheine hat, die vor dem 1. Januar 2002 ausgestellt wurden, sollte sie schnellstens noch vor Jahresende einlösen.
Ein Recht auf Umtausch fehlerfreier Ware gibt es nicht, allerdings räumen viele Einzelhändler freiwillig den Umtausch innerhalb einer bestimmten Frist ein, wenn der Kassenzettel vorgelegt wird. Preisreduzierte Waren sind von diesem Kulanzangebot jedoch häufig ausgenommen. Wer sich beim Kauf eines Geschenks nicht ganz sicher ist, das Richtige gefunden zu haben, sollte sich vorsichtshalber die Möglichkeit zum Umtausch des Geschenkes nach dem Fest schriftlich bestätigen lassen. Daher ist es ganz wichtig, den Kassenzettel auch bei Artikeln, die man verschenken möchte, aufzubewahren – gleich ob man umtauschen oder reklamieren möchte. Es spricht auch nichts dagegen, dass nicht der Käufer, sondern der Beschenkte reklamiert. Notfalls muss dem Beschenkten dann der Kassenzettel nachgereicht werden. Natürlich kann bei bargeldloser Zahlung auch der Kontoauszug als Beweis für den Kauf des Geschenks bei einem bestimmten Händler und den Zeitpunkt des Kaufes dienen.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen e.V.


