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Informationspflicht im Internet für Händler bei Ebay & Co.


(bera/ots) Laien und Profis gleichermaßen wittern derzeit als Händler auf Internet-Auktionen das große Geschäft: Sie eröffnen als so genannte “Powerseller” Shops auf Plattformen wie beispielsweise Ebay. Doch bevor Händler dem großen Goldrausch verfallen, sollten sie sich informieren. Denn Verkäufer, die ihre Kunden nicht umfassend belehren, zahlen drauf, statt zu verdienen, warnt die Handelszeitschrift ComputerPartner. Ursache dafür ist die Informationspflicht für Internet-Händler laut europäischem Verbraucherschutzrecht.

Im Jahr 2000 wurde in Deutschland das Fernabsatzgesetz eingeführt, das 2002 ins BGB eingearbeitet wurde: Seitdem können Verbraucher Ware, die sie bei einem professionellen Händler bestellt haben, ohne Angabe eines Grundes zurückgeben, da sie ein Widerrufsrecht haben. Schützt sich der Shopbetreiber nicht, haben Kunden dafür unter Umständen bis zu sechs Monate Zeit. Die Ware darf der Kunde auch nach dem Widerruf weiter behalten und nutzen, solange der Verkäufer sie nicht zurückfordert. Dieser muss sogar noch die Kosten der Rücknahme zahlen.

Dagegen sollte der Powerseller Vorkehrungen treffen: Zunächst muss der Verkäufer über sich selbst, die Ware, ihren Preis und die Einzelheiten des Vertragsschlusses detailliert informieren. Dann kann der Kunde nur zwei Wochen nach Lieferung den Vertrag widerrufen. In seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Händler weitere Pflichten reduzieren: So kann er das Widerrufsrecht in ein Rückgaberecht umwandeln. Der Vorteil: Der Kunde muss die Ware direkt zurücksenden, um sich vom Vertrag zu lösen. Die Versandkosten dafür können durch eine entsprechende Klausel zumindest bei Bestellwerten unter 40 Euro auf den Kunden abgewälzt werden. Zusätzlich muss der Shopbetreiber seine Kunden auf das Rückgaberecht sowie seine Folgen hinweisen und wie der diese vermeiden kann.

ComputerPartner rät: Damit Belehrungen und Geschäftsbedingungen wirksam werden, sollten sie nicht unter einem Link versteckt auf der Homepage des Ebay Shops stehen. Zu empfehlen ist ein deutlicher Hinweis innerhalb des konkreten Angebots. Als Formulierungshilfe hat das Bundesjustizministerium (ww.bmi.bund.de) in der Informationspflichtverordnung entsprechende Muster herausgegeben, die Händler benutzen können.

Von Bernhard Rais, 24. Mai 2004;
Kategorie: Rückgaberecht & Umtauschrecht
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