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Einkaufen in den neuen EU-Ländern – Grenzenlos Reklamieren


Durch den EU-Beitritt von Deutschland östlichen Nachbarn wird das Einkaufen dort leichter: Käufer haben beispielsweise in Polen und Tschechien nahezu vergleichbare Rechte wie in Deutschland. Allerdings mit kleinen Ausnahmen. Außerdem kann das Durchsetzen der Käuferrechte schwierig sein. Die Juni-Ausgabe von FINANZtest widmet sich dem östlichen Einkaufsbummel und gibt Tipps.

Mit dem Beitritt gelten in allen EU-Staaten vergleichbare Gewährleistungsrechte, denn die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf legt einheitliche Standardrechte für Einkäufer fest. Dadurch werden die Rechte des Käufers geschützt, wenn gekaufte Produkte nicht funktionieren oder beschädigt sind, weil sie bereits zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft waren. Die Richtlinie besagt, dass Käufer eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren haben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Käufer vom Verkäufer die Reparatur oder eine neue Ware verlangen. Verbraucherfreundlich ist auch, dass der Verkäufer im Streitfall bis zu sechs Monate nach dem Kauf des Produktes nachweisen muss, dass zum Kaufzeitpunkt kein Mangel vorlag.

Achtung: Die Richtlinie erlaubt auch den neuen Ländern eine so genannte Reklamationsfrist einzuführen. So haben in vielen EU-Ländern die Käufer beispielsweise nur 2 Monate Zeit, den Mangel nach der Entdeckung dem Händler anzuzeigen. Wer die Frist verpasst, kann seine Gewährleistungsrechte verlieren. In Deutschland gibt es diese Frist nicht.

Die neuen EU-Länder haben die Richtlinie inzwischen alle umgesetzt. Probleme bei der Reklamation können aber durch Sprachschwierigkeiten, die weite Entfernung zwischen Käufer und Verkäufer oder bei Klagen durch fremde Prozessordnungen auftreten. Weitere Informationen finden sich im neuen FINANZtest.

Pressemitteilung der Stiftung Warentest

Von Bernhard Rais/sw, 24. Mai 2004; Quelle: sw/Stiftung Warentest
Kategorie: Rückgaberecht & Umtauschrecht
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