(bera/pte) Der Wetterinformationsdienstleister Meteodata www.meteodata.at hat ein möglicherweise entscheidendes Verfahren vor dem OGH verloren. Der Antrag auf Einstweilige Verfügung, die oberösterreichische Baufirma Bernegger Bau dürfe in ihre Website www.bernegger.at keine Wetterkarten von meteodata.at mittels Frame einbinden, wurde in letzter Instanz zurückgewiesen. Theoretisch könnte Meteodata zwar am Hauptverfahren festhalten, aufgrund der auch inhaltlich ausführlichen Begründung des nun vorliegenden OGH-Beschlusses scheint dies jedoch wenig aussichtsreich.
Allerdings will Meteodata ggf. sogar den Europäischen Gerichtshof anrufen und die User sind auch nach Rückweisung der einstweiligen Verfügung noch lange nicht “aus dem Schneider”:
Der OGH führt im nun bekannt gewordenen Beschluss vom 17.12.2002, 4 Ob248/02b aus, dass der Aufruf der Wetterkarten durch den jeweiligen User erfolge. Dies ist “eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Nutzers, die als freie Werknutzung zulässig” ist, so der OGH. Ebenso ist die erfolgte Linksetzung weder sittenwidrig noch wettbewerbswidrig.
Auch eine unzulässige Werkbearbeitung der Ausgangsseite liegt demnach nicht vor, da es sich bei der Meteodata Site um kein Werk im Sinne des UrhG handelt – das Design ist zu alltäglich. “Dass der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen entgehen” ist nur “ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des (…) verfolgten Ziels, dem Nutzer der Site die gesuchten Informationen schnell und übersichtlich zu präsentieren”, heißt es weiter in dem Beschluss, der unter www.i4j.at/entscheidungen/ogh4_248_02b.htm im Wortlaut nachgelesen werden kann.
Meteodata hat sich, wie berichtet www.pte.at/pte.mc?pte=020702040, in den vergangenen Jahren bei hunderten Usern und Websitebetreibern unbeliebt gemacht, in dem diesen überraschend Rechnungen über erkleckliche Beträge ins Haus flatterten. Den Angeschriebenen wurde vorgeworfen, Urheberrechte des Wetterinformationsanbieters durch Einbindung von Wetterkarten in Websites oder auch nur durch das Legen direkter Links auf Wetterkarten (Deep Linking) verletzt zu haben.
Eine unbekannte Anzahl von Rechnungsempfänger hat sich einschüchtern lassen und bezahlt. Andere haben sich zur Wehr gesetzt und sich beispielsweise über das Forum “Bei-Link-Rechnung” www.go-storeline.at/Weridata/BLRhome.htm organisiert. Mehrere Website-Betreiber in Österreich, Deutschland und der Schweiz wurden verklagt, der Gesamtstreitwert beträgt mehrere Mio. Euro. Die Betroffenen hoffen nun auf ein Ende der Flut von Rechnungen, juristischen Drohungen und Klagen. Da nur natürliche Personen Urheber sein können, ist auch unklar, ob überhaupt Urheberrechte an den Wetterkarten bestehen. Im nun vom OGH behandelten Fall hatte Bernegger Bau auf ihrer Website in einer Rubrik namens “Bauwetter” Links zu verschiedenen von Meteodata erstellten Wetterkarten derart gestaltet, dass diese in einem eigenen Frame dargestellt wurden. Unter jeder Karte war ein von Meteodata selbst erstellter, deutlicher Copyright-Vermerk samt Link auf die Meteodata-Site angebracht. Nachdem Bernegger im Dezember 2001 eine Rechnung für Wetterkarten für ein Jahr erhalten hatte, wurden die Bauwetter-Links entfernt. Bezahlt wurde jedoch nicht. Meteodata klagte und beantragte auch eine Einstweilige Verfügung. Diesem Antrag wurde von erster und zweiter Instanz statt gegeben, der OGH hat den Antrag nach einem außerordentlichen Rekurs von Bernegger Bau jedoch zurückgewiesen.
Einige Hunderte von hohen Rechnungen oder gar Klagen betroffene User können allerdings noch nicht endgültig aufatmen. “Wenn man unseren Content bei sich einframed, werden wir das weiter verfolgen”, betonte Hellwig von Meteodata. Bezüglich direkter Links auf Wetterkarten in eigenen Fenstern, so genanntem Deep Linking, sieht Hellwig das Problem gelöst: “Seit Oktober 2002 wird das nicht mehr weiter verfolgt. Wir schreiben die Personen nur noch an, dass wir das nicht wünschen.”
(Übersicht über Entscheidungen in Sache Meteodata und ähnlichen Fällen ist unter www.i4j.at/link/urt_oe.htm)


