Kürzlich wurden die Kunden der Firma IMMOPART vom Treuhänder, der M + V AG, mit der Nachricht überrascht, dass die Eigentümerin des Objekts Luruper Hauptstraße 212, die P.I.V. GmbH, das Objekt anderweitig veräußert habe. Nunmehr meldet sich bei ihnen eine Frau Sylta Guth, die eine Sammelklage gegen die finanzierenden Banken organisieren möchte.
Der Hintergrund:
Ab etwa 1995 wurden unerfahrene und wenig betuchte Verbraucher durch Vermittler der IMMOPART Vertriebs GmbH angesprochen. Ihnen wurde versprochen, sie könnten per Anlage ihrer Vermögenswirksamen Leistungen und unter Nutzung von Steuervorteilen auch als Kleinverdiener Wohneigentum erwerben. Verkauft wurde ihnen sodann ein Bruchteil z.B. von 1/21 an einer Wohnung in einem von zwei in der Luruper Hauptstraße noch zu errichtenden Häusern.
Kaum jemand hatte Geld für den Erwerb eines solchen “Bruchteils”. Daher wurde gleichzeitig ein Kreditvertrag über DM 15.000,– sowie ein Bausparvertrag über DM 30.000,– Bausparsumme vermittelt. Der Bausparvertrag sollte mit den Vermögenswirksamen Leistungen bespart werden und nach Ablauf von drei Jahren zur Ablösung des Kredits zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen und Kosten dienen. Aus der Kreditsumme wurden DM 4.500,– auf den Bausparvertrag eingezahlt. Die restliche Summe wurde an den Treuhänder, die M + V Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft GmbH als erster Teil des Kaufpreises überwiesen.
Erwerber, die sich in der Folgezeit beim Treuhänder nach den versprochenen Mieteinnahmen erkundigten, wurden stets vertröstet: Das Objekt werde alsbald fertiggestellt! Stets wurde betont, dass den Erwerbern aus der Verzögerung kein Schaden entstehe. Erwerber, die sich die Objekte einmal vor Ort ansahen, mussten feststellen:
- Ein Objekt ist über ein Ausschachten der Baugrube nicht hinausgekommen.
- Das andere Haus befindet sich seit Jahren unverändert im Rohbau.
- Wer daraufhin auf die Idee kam, einen Grundbuchauszug anzufordern, musste für das Grundstück Luruper Hauptstraße 212 feststellen, dass schon seit Anfang 1996 ein Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen war. Die Bruchteile wurden vielfach aber erst nach diesem Zeitpunkt verkauft!
Daher wohl wurde der Erwerbsvorgang in vielen Fällen durch Bevollmächtigung des Treuhänders und z.T. nachträgliche Genehmigung des Kunden vor einem Notar anstelle des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages vorgenommen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellte mit Urteil vom 15.06.2000 (16 U 7/00) fest, dass der Treuhandvertrag mangels Beurkundung formnichtig ist. Damit wurde der Erwerb des Bruchteilseigentums nicht wirksam durchgeführt. Da die Erwerber der IMMOPART-Anteile nicht durch Eintragung einer Vormerkung gesichert wurden, war es möglich, dass im Grundbuch inzwischen ein neuer Eigentümer eingetragen wurde.
Vor diesem Hintergrund ist gegenüber der Initiative der von – nach ihren Angaben – von Herrn Kiesler beauftragten Frau Sylta Guth äußerste Skepsis angebracht. Kenner des Grauen Kapitalmarkts wissen: Werden Interessengemeinschaften durch Personen gegründet, die den Initiatoren nahe stehen, werden damit die bereits einmal Hereingelegten meist nochmals abgezockt. Außerdem werden sie so oft gehindert, Erfolg versprechende rechtliche Schritte einzuleiten!
Frau Guth verlangt von den IMMOPART-Geschädigten, die sich bei ihr melden, die Vorab-Entrichtung von DM 2.500 als Vorschuss für den “Fachanwalt für Wirtschaftsrecht” (gibt es nicht!), der eine “Sammelklage” (gibt es auch nicht!) gegen die finanzierenden Banken einreichen soll.
Wir können nur jedem Geschädigten raten, sich selbst einen versierten Anwalt/eine Anwältin zu suchen, der/die wirklich seine Interessen wahrt.
Bereits vor vier Landgerichten konnten die finanzierenden Banken aufgrund des mit dem Kaufvertrag verbundenen Geschäfts gemäß § 9 Absatz 3 Verbraucherkreditgesetz erfolgreich in die Pflicht genommen werden:
Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 08.03.2001 (3 O 235/99) eine Klage der Brühler Kreditbank gegen eine Kreditnehmerin abgewiesen, da diese im Wege des Einwendungsdurchgriffs der Bank die nicht rechtzeitige Fertigstellung des Bauprojekts entgegenhalten könne.
Auch das LG Verden (Urteil vom 19.06.2001 – 4 O 80/01) verneinte den Anspruch auf Darlehensrückzahlung der Brühler Kreditbank gegen IMMOPART-Kunden.
Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 29.06.2001 – 13. O . 50/01) und das Landgericht Lüneburg (Urteil vom 12.07.2001 – 1 O 75/01) ließen die Oyak Anker Bank mit ihren Rückzahlungsansprüchen abblitzen und verpflichteten sie darüber hinaus, den Bausparvertrag nach Rückzahlung der darauf eingezahlten DM 4.500,– an die Kreditnehmer rückabzutreten.
Die wirtschaftliche Einheit von Kauf- und Kreditvertrag führt dazu, dass sich die Banken die Einwendungen der Kreditnehmer aus dem fehlgeschlagenen Kaufvertrag entgegenhalten lassen müssen. Folge: Nicht die geprellten Verbraucher müssen den Kredit zurückzahlen. Die Banken müssen sich wegen der Rückzahlung der Kredite an die Initiatoren des IMMOPART-deals halten.
Diese Erfolge konnten ganz ohne Zutun der von Frau Sylta Guth gegründeten Geschädigtengemeinschaft erzielt werden.
Weitergehende Informationen erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale Hamburg


