Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am 05.07.01 abschließend über die Rechtsfrage entschieden, ob die Verwendung von Aufnahmen auf einer CD-ROM eine eigenständige Nutzungsart darstellt. Diese Frage ist vom Gericht eindeutig bejaht worden.
Damit steht fest, dass ein Verlag, der Aufnahmen von seiner Print-Ausgabe auf eine CD-ROM-Ausgabe übertragen will, zuvor die Zustimmung des Fotografen hierzu einholen muss. Das Gericht hat weiter festgestellt, dass der Spiegel-Verlag für die erfolgte ungenehmigte Nutzung auf den Jahrgangs-CD-ROM 1989 bis 1993 eine angemessene Vergütung an die Fotografen zahlen muss.
Der Spiegel hatte argumentiert, dass die von ihm vertriebenen CD-ROM keine eigenständige Nutzung darstellten, da sie entsprechend dem damaligen Technikstand kaum Möglichkeiten zur Recherche und Bearbeitung boten. Dies hat das Gericht jedoch ebenso als unerheblich angesehen wie den Vergleich mit der sogenannten Microfiche, die nach Ansicht des Spiegel-Verlages der CD-ROM entsprach. Das Gericht hat betont, dass im Vergleich zu den Print-Ausgaben der Jahrgangsbände sowie den Microfiche-Ausgaben die CD-ROM eine eigenständige Nutzungsart darstellt.
Das Gericht hat es auch abgelehnt, eine Zwangslizenzierung vorzunehmen, d.h. die Fotografen auch gegen ihren Willen zu verpflichten, gegen angemessene Zahlung die Nutzung durch den Spiegel dulden zu müssen. Der Rechtsstandpunkt von FreeLens ist durch das Urteil daher in vollem Umfang bestätigt worden.
Besonders wichtig ist diese Entscheidung gerade vor dem Hintergrund, dass voraussichtlich noch in diesem Jahr eine Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes im Bundestag verabschiedet werden soll. Danach sollen Urheber auch bei abweichenden Verträgen stets einen Anspruch auf angemessene Vergütung für jede eigenständige Nutzung erhalten. Durch das Urteil des Bundesgerichtshof ist festgestellt, dass jede CD-ROM-Nutzung hierunter einzuordnen sein wird.
FreeLens hatte den Spiegel-Verlag Anfang 1997 verklagt. Es ging um die Frage, ob Fotos von 70 FreeLens Mitgliedern auf Jahrgangs-CD-Roms der Jahre 1989 – 1993 ohne die Zustimmung und die Honorierung der Fotografen veröffentlicht werden dürfen. Das Landgericht Hamburg wies die Klage am 19.8.1997 ab, das Oberlandesgericht Hamburg gab FreeLens am 5. November 1998 recht. Damit war es dem Spiegel-Verlag untersagt, Fotos der betroffenen Fotografen auf CD-Roms zu veröffentlichen, ohne vorher deren Zustimmung eingeholt zu haben. Außerdem billigte das Gericht den Fotografen Schadensersatz zu. Gegen dieses Urteil hatte der Spiegel-Verlag Revision eingelegt, die nunmehr vom BGH verworfen wurde.
Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
FreeLens hatte sich im März 1995 gegründet, um der fortschreitenden Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Fotojournalismus entgegenzuwirken. In nur sechs Jahren wuchs der Verband auf gut 1400 Mitglieder an.


