Mit dem “Gemeinsamen Standpunkt” der für den Binnenmarkt zuständigen EU-Minister hat die Diskussion um eine Novellierung des Produktsicherheitsrechts am 30.11.2000 einen zufriedenstellenden Abschluss gefunden. Die Sicherheitsverpflichtung der neuen “Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit” wird für alle Verbraucherprodukte gelten, soweit deren Sicherheitsanforderungen nicht bereits in speziellen Richtlinien abschließend geregelt sind. Einbezogen werden auch Produkte, die zwar nicht primär für die private Verwendung bestimmt sind, jedoch aus dem gewerblichen Sektor in den Bereich des privaten Konsums abwandern, wie es 1998 bei Laserpointern der Fall war. Ebenso gelten die Sicherheitsbestimmungen, wenn Produkte bei Dienstleistungen für Verbraucher benutzt oder diesen zur Verfügung gestellt werden, etwa von Fitnesszentren, Hotels oder Versorgungsunternehmen. Verbessert wird auch der Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten über gefährliche Produkte. So muss die EU-Kommission unverzüglich informiert werden, wenn von einem Produkt eine ernste Gefahr ausgeht, und sie wird ihrerseits verpflichtet, die Warnungen im Rahmen des Schnellinformationssystems (RAPEX) an die Mitgliedstaaten rasch weiter zu geben. Um die Vermarktung gefährlicher Produkte zu verhindern, die Produkte aus den Geschäften zurückzunehmen oder von Verbrauchern zurückzurufen, werden die Verfahren vereinfacht und wird ihre Wirksamkeit erhöht. Wenn ein rasches Eingreifen erforderlich ist, kann die EU Sofortmaßnahmen veranlassen, die dann für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gelten können. Gegenwärtig gilt für solche Sofortmaßnahmen noch eine Befristung auf zunächst maximal 3 Monate.
Auch die nationalen Behörden werden wirksamer gegen gefährliche Produkte vorgehen und bei Verstößen strengere Sanktionen erlassen können. Die Richtlinie verpflichtet Hersteller oder Händler, die Behörden zu informieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, wenn sie feststellen, dass ein Produkt gefährlich ist. Zur Zeit fehlt es noch an einer solchen Informationspflicht, so dass gefährliche Produkte den Behörden in vielen Fällen zunächst unbekannt bleiben.
Alle Informationen über gefährliche Produkte sollen nicht nur zwischen den Behörden zirkulieren, sondern auch den Verbraucherverbänden und der Öffentlichkeit zugänglich sein. Ausdrücklich vorgesehen ist, dass Verbraucher das Recht erhalten zu erfahren, welche Produkte gefährlich sind und was zur Gefahrenabwehr unternommen wurde.
Die Bestimmungen der neuen Produktsicherheitsrichtlinie treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Damit wird gleichzeitig die derzeit noch gültige Produktsicherheitsrichtlinie der ersten Generation (92/59/EWG) abgelöst. Den Mitgliedstaaten bleiben also zwei Jahre Zeit, die neue Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen. Die AgV erwartet, dass die deutsche Bundesregierung die Umsetzung diesmal nicht wieder auf die lange Bank schiebt, sondern mit der Anpassung des nationalen Sicherheitsrechts zügig beginnt.
Kordeln an Kinderkleidung
Nachdem mehrfach Unfälle bekannt geworden waren, bei denen sich Kinder durch Kordeln oder Schnüre ihrer Kleidung stranguliert hatten, wenn sie mit den Schnüren irgendwo hängen blieben, hatte die AgV ein Verbot der Verwendung reißfester durchgängiger Schnüre und Kordeln im Halsbereich von Kinderkleidung gefordert. Da im Bundeswirtschaftsministerium wenig Neigung für eine rechtlich bindende Regelung bestand, soll eine freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaftskreise das Problem lösen. Mit der im Juli 2000 unterschriebenen Erklärung verpflichten sich Verbände von Kinderbekleidungsherstellern, Handel und Importwirtschaft, ab der Herbst/Winter-Kollektion 2001 keine mit gefährlichen Schnüren ausgestattete Kinderbekleidung (Säuglings-, Kleinkind-, Kindergarten- und Grundschulkindbekleidung bis Konfektionsgröße 146) mehr herzustellen bzw. zu ordern. Für den Abverkauf von Ware im Bestand gilt eine Frist bis 30. Juni 2002.
Inzwischen wird auch eine europäische Lösung im Wege der Normung angestrebt. Der Entwurf eines Mandats der EU-Kommission an das europäische Normungskomitee CEN liegt bereits vor.
Weichmacher in Kleinkinderspielzeug
Das erstmals im Dezember 1999 auf Empfehlung des Ausschusses für Produktsicherheitsnotfälle von der EU-Kommission verfügte befristete Verbot des Erst-Inverkehrbringens phtalathaltiger Spielzeug- und Babyartikel wurde inzwischen mehrfach, zuletzt bis 8. Dezember 2000, verlängert. In Deutschland gilt ein Verwendungsverbot für Weichmacher (Phtalate) in Babyartikeln, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, seit 1. Juli 2000, und in Kleinkinderspielzeug, das vorhersehbar in den Mund genommen wird, seit 1. Oktober 2000 (erstes Inverkehrbringen) bzw. ab 1. Oktober 2001 (weiteres Inverkehrbringen). Die Verordnung folgt damit einer Forderung, die Umwelt- und Verbraucherverbände wiederholt erhoben hatten, und geht über die EU-Sofortmaßnahme hinaus. Nachteilig für die Verbraucher ist aber die lange Übergangsfrist für den Abverkauf phtalathaltigen Spielzeugs noch bis Herbst nächsten Jahres.
Bereits seit längerem wird ein von der EU-Kommission vorgelegter Richtlinienvorschlag diskutiert, mit dem die Verwendung von Phtalaten in Spielzeug- und Babyartikeln über eine Ergänzung der europäischen Gefahrstoffrichtlinie und eine Änderung der Spielzeugrichtlinie gemeinschaftsweit dauerhaft ausgeschlossen werden soll. Uneinigkeit zwischen den Mitgliedstaaten darüber, welche Phtalate ausgeschlossen werden müssen, für welche Produkte der Ausschluss gelten soll sowie über den Wortlaut eines Warnhinweises auf Spielzeug, das u.U. in den Mund genommen werden kann, hat eine Verabschiedung der Richtlinie bisher verhindert. Die AgV hofft, dass es nun endlich zu einer Einigung über Maßnahmen auf einem hohem Schutzniveau für die Kinder kommt.
Nickel in bestimmten Bedarfsgegenständen
Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen (z. B. Ohrstecker mit einer Nickel-Gesamtmasse von mehr als 0,05%) und die nach alter Rechtslage nur als “nickelhaltig” zu kennzeichnen waren, sind seit 21. Oktober 2000 (erstes Inverkehrbringen) bzw. werden ab 21. Oktober 2001 (weiteres Inverkehrbringen) verboten. Abweichend hiervon dürfen nur noch die nickelhaltigen Bedarfsgegenstände unbefristet abverkauft werden, die bereits vor dem 24. Juni 2000 hergestellt oder eingeführt worden sind.
Schadstoffe in Textilien
Wirksamer Verbraucherschutz bei Textilien, so die AgV seit langem, sollte am besten in einem eigenständigen Textilgesetz geregelt werden, das Anforderungen an die Beschaffenheit, insbesondere den Chemikalieneinsatz, verbindlich machen sollte. Eine solch umfassende Regelung stößt jedoch bei der Bundesregierung auf wenig Gegenliebe. Lediglich bei aufgedeckten konkreten Gefährdungen wird gehandelt. So besteht in Deutschland seit einigen Jahren ein Verbot für die Verwendung von Farbstoffen, die krebserregende Amine abspalten können, bei Bedarfsgegenständen, die mit der menschlichen Haut direkt und längere Zeit in Berührung kommen. Auf europäischer Ebene hinkt man dem noch hinterher. Zwar liegt ein Vorschlag der EU-Kommission zur Reglementierung gefährlicher Azo-Farbstoffe seit einem Jahr auf dem Tisch, aber eine Einigung kam wegen unterschiedlicher Vorbehalte der nationalen Delegationen noch nicht zustande. Die AgV hat das in Deutschland federführende Bundesgesundheitsministerium mehrmals, zuletzt im November 2000, auf die für den Verbraucherschutz wichtigsten Einzelaspekte hingewiesen:
- Das Verbot muss für alle Textil- und Ledererzeugnisse gelten, die mit der menschlichen Haut direkt und längere Zeit in Berührung kommen können.
- Der für die Einzelsubstanz vorgesehene Grenzwert ist zusätzlich als Summengrenzwert festzulegen. Andernfalls ist nicht auszuschließen, dass Erzeugnisse rechtmäßig in Verkehr kommen, die mehrere der gefährlichen Farbstoffe in jeweils geringer, in ihrer Summe dann aber doch wieder gefährlicher Konzentration enthalten.
- Die Liste von Stoffen, deren Verwendung ausgeschlossen werden soll, muss alle als krebserregend eingestuften Stoffe enthalten.
- Nachdem sich die politische Diskussion auf EU-Ebene nun schon über Jahre hinzieht, sollte den Verbrauchern die Inkraftsetzung des harmonisierten Rechts nicht mehr lange vorenthalten bleiben. Die AgV fordert, dass das Verbot spätestens binnen Jahresfrist wirksam werden muss.
Meldungen über die gesundheitsschädliche zinnorganische Verbindung Tributylzinn (TBT) in bedenklichen Konzentrationen bei Textilien hatten im Januar nicht nur Verbraucher verunsichert, sondern auch Politiker mobilisiert. Sie haben ein Verwendungsverbot von TBT für verschiedene Zwecke, u. a. als Textilhilfsmittel, angekündigt; auch sollte das Inverkehrbringen von Textilien mit einem noch festzulegenden Anteil an TBT untersagt werden. Die entsprechenden Vorschriften wurden jedoch bisher nicht auf den Weg gebracht. Die AgV erinnert daran, dass der Einsatz von Chemikalien bei Textilien im Ganzen geregelt und überwacht werden muss. Nötig sind Zulassungs- und Anmeldeverfahren sowie Offenlegungspflichten für zumindest die Textilchemikalien, die auch im Endprodukt noch vorhanden sind.
Zeichen für geprüfte Sicherheit müssen zulässig bleiben
Informative Kennzeichnungen dürfen den Verbrauchern nicht per Gesetz vorenthalten werden, so die klare Forderung der AgV. Der Hintergrund: Im Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Medizinproduktegesetz war vorgesehen, freiwillige Prüfzeichen auf Medizinprodukten ausdrücklich zu verbieten. Inzwischen wurde im Bundesgesundheitsministerium eingelenkt und auf diese Verbotsregelung verzichtet. Dies ist zu begrüßen. Denn die obligatorische CE-Kennzeichnung kann ein positives Signal für die Verbraucher über freiwillig geprüfte Sicherheit nicht ersetzen. Um nicht in Konflikt mit europäischem Recht zu geraten, müssen freiwillige Prüfzeichen gegenüber der CE-Kennzeichnung einen Zusatznutzen aufweisen. Für den Verbraucher liegt er z. B. darin, dass durch eine unabhängige Prüfstelle ein höheres Maß an Gewissheit gegeben ist, dass Qualität und Sicherheit der Produkte in Ordnung sind. An Prüfstellen und die anbietende Wirtschaft gleichermaßen richtet die AgV die Forderung, sich für gleiche Aussageinhalte innerhalb einer Produktgruppe auf jeweils ein einheitliches Zeichen zu verständigen. Positives Beispiel hierfür ist das freiwillige GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit bei den vielen Geräten im Anwendungsbereich des Gerätesicherheitsgesetzes.
Mehr Informationen bei neuen Personenkraftwagen
Mit vermutlich dreimonatiger Verspätung wird ab April 2001 der Automobilhandel in Deutschland verpflichtet, Kaufinteressenten über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionswerte der ausgestellten und angebotenen Automodelle zu informieren. Mit einer Verordnung, die sich auf das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz stützen wird, das hierfür aber zunächst geändert werden muss, wird die EU-Richtlinie “über die Bereitstellung von Informationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen” vom 13.12.1999 umgesetzt. Nach der Richtlinie müssen alle neuen Pkw bereits ab 18. Januar 2001 am Verkaufsort mit einem Hinweis auf den Verbrauch und die CO2-Emission versehen sein. Dies hat über ein Hinweisschild am ausgestellten Fahrzeug und einen Aushang im Verkaufsraum mit einem Ranking aller angebotenen Modelle zu erfolgen. Außerdem soll ein Leitfaden über alle im jeweiligen Mitgliedsstaat erhältlichen Pkw-Modelle informieren und praktische Tipps für CO2-mindernde Fahrweise geben. Derzeit erarbeiten zwei vom Bundeswirtschaftsministerium eingerichtete Arbeitsgruppen unter Beteiligung der Automobilwirtschaft und der Verbraucherverbände Gestaltungsvorschläge für die einzelnen Informationselemente, soweit die EU-Richtlinie hierfür Freiraum lässt.
Quelle: AgV – Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e. V. in Bonn


