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Gutschein für das kaputte Weihnachts-Geschenk?


Was wäre ein Weihnachten ohne Überraschungen in Form von schönen Geschenken? So soll der Vater vielleicht eine neue Bohrmaschine bekommen und die kleine Tochter endlich den heißersehnten Roller. Doch leider kommt es immer wieder vor, dass das Geschenk einen Fehler hat, also bspw. beim ersten Gebrauch des Rollers die Klingel abfällt. Dann müssen Sie direkt nach den Feiertagen in das Kaufhaus oder das Geschäft zurück, um das Problem aus der Welt zu schaffen. Dafür hier einige Tipps der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern:

Die meisten Weihnachtsgeschenke werden im November und Dezember gekauft. Und da gilt sowohl für preiswerte als auch für teure Waren: Während der ersten sechs Monate nach dem Kauf oder nach der Lieferung haben Sie das Recht zu reklamieren, wenn die Ware mangelhaft ist. Sie müssen es nicht akzeptieren, falls der Händler Ihnen einen Gutschein über den Kaufpreis geben möchte. Es kann jedoch sein, dass der Verkäufer Ihnen den Vorschlag macht, das Gerät erst einmal zu reparieren oder dem Hersteller zurückzuschicken. Darauf müssen Sie nur eingehen, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem sogenannten Kleingedruckten, ausdrücklich auf diese Nachbesserung hingewiesen wird. Eine solche Reparatur muss natürlich in einer angemessenen Zeit erfolgen. Sonst gelten die normalen Gewährleistungsansprüche: Wenn die Ware einen Fehler hat, können Sie sie zurückgeben und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Sie können auch die fehlerhafte Ware behalten und Preisnachlass fordern, oder Sie können eine fehlerfreie Ware verlangen. Wichtig ist auch, dass Sie immer den Kassenzettel aufheben, er dient nicht nur als Erinnerung, wo Sie die Ware gekauft haben, sondern Sie benötigen ihn auch bei Reklamationen. Ohne Kassenzettel könnte es schwierig werden, dem Händler zu beweisen, dass der betreffende Gegenstand bei ihm gekauft worden ist.

Was aber ist, wenn die geschenkte Kaffeemaschine nicht gefällt oder die ausgewählte Jacke zu klein ist? Ein Recht auf Umtausch haben Sie bei fehlerfreier Ware nicht. Doch bei den meisten Warenhäusern oder auch kleineren Geschäften können Sie beim Kauf auf dem Kassenzettel vermerken lassen, dass ein Umtausch möglich ist. Sie können dann die – selbstverständlich unbeschädigte – Ware zurückbringen und gegen eine andere zum gleichen Preis tauschen. Der Händler ist nicht verpflichtet, Ihnen den Kaufpreis in bar zu erstatten oder einen Differenzbetrag auszuzahlen, falls Sie eine neue, aber preiswertere Ware kaufen. Weitere Hinweise erhalten Sie am Beratungstelefon der Verbraucherzentrale unter der Nummer 0190 – 77 12 90 für 2,42 DM pro Min. oder in jeder der 19 Beratungsstellen.

(Eine Information der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e.V.)

Von Verena Rais, 1. Dezember 2000;
Kategorie: Rückgaberecht & Umtauschrecht
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