Hohe Vorauszahlungen, weite Haftungsausschlüsse, kurze Fristen für Reklamationen – die Geschäftsbedingungen von Schlüsseldiensten enthalten oft Tücken. Ein niedersächsischer Schlüsseldienst muss nach einer Klage des Verbraucherschutzvereins e.V. (VSV) jetzt seine Bedingungen überarbeiten: Das Oberlandesgericht Celle und das Landgericht Verden erklärten insgesamt gleich 13 Klauseln für unzulässig.
So sollte der Kunde bei Mängeln lediglich ein Recht auf Nachbesserung haben. Zumindest für den Fall einer misslungenen Reparatur müsse dem Kunden das Recht eingeräumt werden, den Preis zu mindern oder den Vertrag rückgängig zu machen, entschied das OLG Celle. Unzulässig ist nach dem Urteil auch eine Klausel, nach der – im Gegensatz zur Gesetzeslage – alle eingebauten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Schlüsseldienstes bleiben.
Zuvor hatte das Landgericht Verden dem Schlüsseldienst bereits die Verwendung elf weiterer Klauseln verboten. Unter anderem beanstandeten die Richter eine Bestimmung, nach der Kunden alle Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich reklamieren müssen – selbst dann, wenn es sich um verdeckte Schäden handelt. Außerdem ist eine Klausel unzulässig, nach der keine festen Lieferzeiten zugesagt werden können, weil der Schlüsseldienst auf die Lieferzeiten der Hersteller keinen Einfluss habe. Und künftig muss der Schlüsseldienst auch darauf verzichten, schon bei der Bestellung eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des Auftragswertes zu kassieren.
(OLG Celle vom 20. Juli 2000, AZ: 13 U 16/00, rechtskräftig, LG Verden vom 13.12.1999, AZ: 4 O 312/99)
Eine Information des Verbraucherschutzvereins Berlin e. V. (VSV)


